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d. 8391.
Wo früher nicht in allen Eigenthumsveränderungs = Fällen an Immo-
bilien gerichtliche Erwerbsurkunden (z. B. keine Erbzuschreibe-Scheine in Erb-
fällen) ausgefertiget worden sind, oder wo es sonst an Berichtigung des Be-
sitztitels noch fehlt, ist bei Einzeichnungen nach dem gegenwärtigen Gesetze
der Erwerbsgrund eben so zu ermitteln, die Uebereignung, nach Befinden mit
dem Vorbehalte besserer Rechte, eben so zu bewirken und in die Grund-Akten
und deren Register einzutragen, wie wenn die Veränderung erst jetzt vorkäme.
Wird die Eintragung oder Vormerkung von einem dazu Berechtigten auf
einen Gegenstand gefordert, welche der Besitzer noch nicht gerichtlich übereig-
net erhalten hat: so ist der Besitzer zur Berichtigung seines Besitztitels, d. h.
zur Nachweisung des Rechtsgrundes für seinen und seiner Vorfahren Besitz
durch Auflagen und, da nöthig, Geldstrafen anzuhalten.
Wer solchen Auflagen nicht nachkommt, ist insbesondere der in dem
§. 392 ausgesprochenen Begünstigung hinsichtlich der Kosten verlustig.
Dem zeitigen Besitzer ist auf dem Grunde solcher Erörterung eine Er-
werbsurkunde auszustellen.
". 392.
Fuͤr die gegenwaͤrtige oder kuͤnftig noͤthige Anlegung neuer Hypotheken-
Bücher, für die dabei vorkommenden Ediktalien und übrigen allgemeinen Ver-
fügungen sind den Betheiligten Kosten nicht anzusinnen.
Eben so wenig findet Kostenforderung Statt:
1) für die in Folge der Ausführung dieses Gesetzes oder künftig bei An-
legung neuer Hypotheken -Bücher nöthig werdende Einzeichnung schon
bestehender und schon sicher gestellter Rechte und für die dabei vor-
kommenden Verhandlungen und Ausfertigungen,
2) für die in Folge dieses Gesetzes nöthig werdende erste Erneuerung der
bei der Bekanntmachung desselben schon bestehenden ausdrücklichen und
bereits eingetragenen stillschweigenden Pfandrechte, bei denen vor diesem
Gesetze eine Beschränkung auf gewisse Zeit nicht Statt fand,
3) für die nach F. 391 erforderliche Ermittelung des Besittitels, insofern
dieselbe entweder darin ihren Grund hat, daß früher überhaupt nicht
in allen Veränderungsfällen gerichtliche Uebereignung Statt fand, oder
daß die Grund-Akten (Handelsbücher, Handels-Protokolle) nicht voll-
ständig vorhanden sind.