Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

846 
S. 13. 
Diese Absonderung kann auch außer dem Konkurse über das Vermögen 
des Erben gesucht werden und, wenn sich eine Ueberschuldung der einen oder 
der andern Vermögensmasse dabei ergiebt, einen Partikular-Konkurs 
veranlassen. 
. 14. 
Wird dieses Absonderungsrecht geltend gemacht, so sind alle vorhandene 
Erbschaftsgegenstände und alles, was an deren Stelle getreten ist, zur Befrie- 
digung der Erbschaftsgläubiger auszuscheiden, nicht aber auch diejenigen Ver- 
mögenstheile, welche ein Miterbe vom Erblasser bei dessen Lebzeiten erhalten 
und zum Vortheile seiner Miterben in den Nachlaß einzuwerfen hat. 
§ 15. 
Es sind jedoch die vom Erben aus eigenen Mitteln bereits bezahrten 
oder übernommenen (§. 12) Erbschaftsschulden dabei in Aufrechnung zu bringen. 
SK. 16. 
Hat der Erbe inzwischen Hypotheken oder Faustpfänder an Erbschafts- 
stücken bestellt, so sind die dadurch gesicherten Gläubiger in Ansehung dieser 
Pfandrechte als Erbschaftsglaubiger zu betrachten. 
S. 17. 
Soweit der Bestand der zu trennenden Vermögensmassen aus öffent- 
lichen Akten hervorgeht, oder von den Betheiligten anerkannt ist, hat das 
Konkurs-Gericht die beantragte Absonderung selbst von Amtswegen unverweilt 
vorzunehmen. 
". 18. 
Im Uebrigen ist die vorhandene Masse im Zweifel als zum Vermögen 
des Erben gehörig zu betrachten, und es liegt den Erbschaftsglaubigern, zu 
deren Gunsten die Absonderung eintreten soll, die Nachweisung der zur Verlas- 
senschaft gehörigen Vermögenstheile ob. 
S. 19. 
Erbschaftsgldubiger, hinsichtlich deren das Absonderungsrecht zur Anwen- 
dung kommt, werden unter sich in der durch dieses Gesetz bestimmten Ord- 
nung aus der Erbschaftsmasse befriediget. 
Vermächtnisse und andere Freigebigkeiten des Erblassers kommen daher 
erst nach allen übrigen Erbschaftsschulden zur Auszahlung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.