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8. 20.
Det nach Befriedigung der Erbschaftsglaͤubiger und Vermaͤchtnißnehmer
bleibende Ueberschuß von der Erbschaft, wozu namentlich der Anspruch an
Miterben wegen für sie etwa gezahlter Schuldenantheile (g#. 9) gehoͤrt, faͤllt
dem Vermögen des Erben zuz umgekehrt aber fällt das nach Abzug der Schul-
den übrig bleibende Vermögen des Erben der Erbschaft nicht an.
8. 21.
Vielmehr bleibt sowohl dem Erben als dessen Glaͤubigerschaft die aus
der Unzulänglichkeit der Erbschaft wider Erbschaftsgläubiger zu entnehmende
und ihrem Grunde nach zu beweisende Einrede.
g. 22.
Insoweit hiernach der Erbe über den noch wirklich vorhandenen Be-
stand der Verlassenschaft hinaus den Erbschaftsgläubigern haftet, bleibt den
letzteren, wenn sie als solche ihre Befriedigung nicht erlangen, vorbehalken,
dieselbe aus dem Vermögen des Erben, an der unter dessen Gläubigern ihnen
zukommenden Stelle, zu suchen, jedoch im Ganzen nur bis auf die Summe,
für welche der Erbe den Erbschaftsgläubigern noch verhaftet ist.
g. 28.
Diese Haftung mit dem eigenen Vermoͤgen tritt insbesondere ein, wenn
der Erbe Pfandrechte an Erbschaftsgegenstaͤnden (9. 16) für andere als Erb-
schaftsschulden bestellt hat, hinsichtlich der auf diese Pfandglaubiger aus der
Erbschaftsmasse kommenden Summe.
IV. Der Masseglubiger.
g. 24.
Hiernaͤchst sind vor den Glaͤubigern des Gemeinschuldners die Glaͤu-
biger der Konkurs-Masse selbst zu befriedigen.
8. 25.
Das Recht dieser Massegläubiger beruht entweder auf einer Last der
Masse oder auf einer Verbindlichkeit der Glaubigerschaft selbst.
g. 26.
Lasten der Masse sind:
1) die Real-Prästationen, welche auf den zur Masse gehörigen Ge-
genständen haften, in Ansehung derjenigen Leistungen, welche nach dem Zeit-
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