Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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punkte der Eroͤffnung des Konkurses und so lange der Gegenstand Theil der 
Masse bleibt, faͤllig werden. 
g. 27. 
Hierher gehoͤren: 
a) alle Grundsteuern an den Staat, mit Einschluß der Grund-Einkom- 
mensteuern und der Beiträge zur inländischen Brandversiche- 
rungs-Kasse, 
b) alle Gemeindeabgaben und Heimathsbezirks-Abgaben dieser 
Art, ingleichen eben solche Abgaben an Kirchen, Schulen, oder an 
andere milde Stiftungen, 
P) alle sonstige Geld= oder Natural-Leistungen, welche die Eigenschaft von 
Real-Lasten haben, Domanial-Abgaben und andere grundherr- 
liche Abgaben, Zehenten, Frohnden und Frohngelder, Grungzinsen 
und andere Grundrenten, Auszug und Leibzucht. 
S. 28. 
Muß der hinsichtlich solcher Real-Lasten Berechtigte rücksichtlich seines 
Rechtes im Allgemeinen Pfandrechte wider sich anerkennen (F. 4), so ge- 
hen diese auch den einzelnen Leistungen vor, und es sind in solchem Falle 
letztere erst nach jenen Pfandschulden unter den Pfandglaubigern in Ansatz zu 
bringen (§. 5); es wäre denn, daß die fraglichen Leistungen aus der ge- 
meinen Masse (F. 46) bestritten werden könnten. 
g. 29. 
Zu den Lasten der Masse gehört ferner: 
2) der nothwendige Aufwand auf die Beerdigung des Gemeinschuldners 
und seiner Angehörigen, welche derselbe beerdigen zu lassen verbunden war, 
sofern die bezeichneten Personen bei dem Ausbruche des Konkurses verstorben 
und noch unbeerdigtk sind. 
S#. 30. 
Endlich ist zu diesen Lasten zu rechnen: 
8) die Alimentation des Gemeinschuldners, sofern für das immer 
nur ausnahmsweise eintretende Recht, eine solche zu fordern — sey es auf 
die Dauer des Konkurses beschränkt oder nicht — ein besonderer Rechtsgrund 
im einzelnen Falle vorliegt.
	        
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