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unter demselben Buchstaben aufgeführten Leistungen, wenn mehre dabon auf
demselben Gegenstande haften, das Alter der Berechtigung entscheidet.
g. 86.
Demnaächst find die in den I#. 29 bis 32 gedachten Lasten der Masse in
der Reihenfolge, in welcher sie aufgeführt sind, zu berücksichtigen.
g. 87.
Als Schulden der Gläubigerschaft selbst sind dagegen anzusehen:
1) die eigentlichen Konkurs-Kosten, nämlich die zum Zwecke des
Konkurses im Ganzen aufgewendeten, sowohl Prozeß= als Administrations-
Kosten, namentlich auch die Gebühren und Verläge des Streitpflegers
und des Güterpflegers.
g. 88.
Von den Kosten der Liquidations-Prozesse gehören diejenigen hier-
her, welche dem Kontradiktor als Extrahenten zur Last fallen, vorbehältlich
des Anspruches auf Erstattung gegen die in solche etwa verurtheilte Liquidanten.
g. 89.
Hingegen gehoͤren die von den einzelnen Liquidanten selbst aufgewendeten
Kosten, ingleichen die Kosten von (Prioritats-) Streitigkeiten der Kreditoren
unter einander, nicht zu den Konkurs-Kosten.
g. 40.
Schulden der Gläubigerschaft entstehen ferner:
2) durch Vertrage, sey es, daß neue geschlossen, oder vom Kridar einge-
gangene übernommen werden, und durch andere Rechtsverhältnisse, welche
die Gläubigerschaft selbst gegen Dritte verbinden, es mögen dieselben durch
Handlungen Anderer für die Gl4ubigerschaft oder durch das Verhalten der
letztern gegen Dritte herbeigeführt werden.
S 41.
Hierher gehören insbesondere direkte und indirekte Steuern von Gewer-
ben, welche die Glaubigerschaft betreiben läßt.