Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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den Ueberschüssen von den verpfandeten Gegenständen (§I. 69— 71) bestehen- 
den gemeinen Masse zu unterscheiden. 
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Der besondere Aufwand, welcher von der Masse zur Erhaltung, Berbes- 
serung, Benutzung oder, was Pfandstücke betrifft, zur Versilberung eines abzuson- 
dernden oder speziell verpfändeten Gegenstandes, oder zur Abführung der auf 
solchem besonders haftenden und bezüglich den Pfandgläubigern vorgehenden 
(C. 28) Lasten, überhaupt unter Umständen gemacht wird, unter welchen der 
Besitzer für Verwendung auf fremde Sachen vom Eigenthümer Erstattung 
fordern kann, ist dem Betheiligten, zunächst auf die etwa zur Masse gezoge- 
nen Früchte eines solchen Gegenstandes, aufzurechnen oder beziehungsweise vom 
Erlöse abzuziehen, oder durch Zurückhaltung des Gegenstandes bis zum erfol- 
genden Ersatze beizubringen. 
g. 46. 
Außer diesem Falle (I. 47) sind die Massegläubiger aus der gemei- 
nen Masse (§. 46) zu befriedigen, und es sind im Uebrigen: 
1) die Vindikanten (§. 2) und Quasi-Vindikanten (&. 7) binsicht- 
lich der Schulden der Masse und der Glaubigerschaft gar nicht zur 
Mitleidenheit zu ziehen, 
die Pfandgldubiger aber haben nur insoweit, als die gemeine 
Masse nicht zureicht, und zwar alsdann nach dem Verhltnisse der 
aus den Pfandstücken gelösten, noch übrigen (F. 47) Summen und, so- 
weit auch diese nicht zureichen sollten, nach dem Verhältnisse ihrer 
liquidirten Forderungen (§F. 45) die in den §§. 29 — 32 gedachten La- 
sten der Masse, sowie diejenigen Schulden der Glädubigerschaft zu tra- 
gen, welche auch in dem Interesse der Pfandgläubiger oder mit deren 
Zustimmung entstanden, oder durch sie selbst veranlaßt sind. 
g. 49. 
Tritt die Absonderung einer Vermögensmasse ein (F. 8 flg.), so sind 
die bis dahin erwachsenen allgemeinen Konkurs-Kosten und andere Schul- 
den der Gläubigerschaft (§. 37 flg.), nach Verhältniß der wider jede Masse 
liquidirten Forderungen, gemeinschaftlich, die eine jede Glaubigerschaft 
betreffenden aber und die nach der Absonderung entstehenden, sowie die La- 
sten einer jeden Masse (F. 26 flg.) von jeder Gläubigerschaft und von jeder 
Masse besonders zu tragen. 
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