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den Ueberschüssen von den verpfandeten Gegenständen (§I. 69— 71) bestehen-
den gemeinen Masse zu unterscheiden.
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Der besondere Aufwand, welcher von der Masse zur Erhaltung, Berbes-
serung, Benutzung oder, was Pfandstücke betrifft, zur Versilberung eines abzuson-
dernden oder speziell verpfändeten Gegenstandes, oder zur Abführung der auf
solchem besonders haftenden und bezüglich den Pfandgläubigern vorgehenden
(C. 28) Lasten, überhaupt unter Umständen gemacht wird, unter welchen der
Besitzer für Verwendung auf fremde Sachen vom Eigenthümer Erstattung
fordern kann, ist dem Betheiligten, zunächst auf die etwa zur Masse gezoge-
nen Früchte eines solchen Gegenstandes, aufzurechnen oder beziehungsweise vom
Erlöse abzuziehen, oder durch Zurückhaltung des Gegenstandes bis zum erfol-
genden Ersatze beizubringen.
g. 46.
Außer diesem Falle (I. 47) sind die Massegläubiger aus der gemei-
nen Masse (§. 46) zu befriedigen, und es sind im Uebrigen:
1) die Vindikanten (§. 2) und Quasi-Vindikanten (&. 7) binsicht-
lich der Schulden der Masse und der Glaubigerschaft gar nicht zur
Mitleidenheit zu ziehen,
die Pfandgldubiger aber haben nur insoweit, als die gemeine
Masse nicht zureicht, und zwar alsdann nach dem Verhltnisse der
aus den Pfandstücken gelösten, noch übrigen (F. 47) Summen und, so-
weit auch diese nicht zureichen sollten, nach dem Verhältnisse ihrer
liquidirten Forderungen (§F. 45) die in den §§. 29 — 32 gedachten La-
sten der Masse, sowie diejenigen Schulden der Glädubigerschaft zu tra-
gen, welche auch in dem Interesse der Pfandgläubiger oder mit deren
Zustimmung entstanden, oder durch sie selbst veranlaßt sind.
g. 49.
Tritt die Absonderung einer Vermögensmasse ein (F. 8 flg.), so sind
die bis dahin erwachsenen allgemeinen Konkurs-Kosten und andere Schul-
den der Gläubigerschaft (§. 37 flg.), nach Verhältniß der wider jede Masse
liquidirten Forderungen, gemeinschaftlich, die eine jede Glaubigerschaft
betreffenden aber und die nach der Absonderung entstehenden, sowie die La-
sten einer jeden Masse (F. 26 flg.) von jeder Gläubigerschaft und von jeder
Masse besonders zu tragen.
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