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jenem Erlöse in Abzug zu bringen, auch wenn sie daneben noch auf anderen
Gegenstanden versichert sind. “
. 67.
Dagegen wird, ebenfalls ohne Rücksicht auf die im §. 64 bestimmte re-
gelmäßige Ordnung, derjenige Pfandglaubiger von der Konkurrenz ganz oder
theilweise ausgeschlossen, der selbst dann keine oder nur theilweise
Befriedigung zu erwarten hat, wenn die auf dem Gegenstande seines Pfand-
rechtes haftenden Forderungen anderer Pfandgläubiger insoweit außer Berech-
nung gelassen werden, als dieselben aus dem Erlöse anderer in der Konkur-
renz befindlicher Gegenstände ihres Pfandrechtes befriediget werden können.)
Anmerkung 4) In folgendem Falle: z. B. die Grundstücke
A. B C D
mit einem Erloͤse von
500 thlrn. 400 thlrn. 300 thlrn. WO thlrn. 400 thlrn.
sind verpfaͤndet fuͤr
I. 1000 thlr. 1000 tbtr. 1000 thlr.
E.
——— —
II. 600 thlr. 600 thlr.
III. 300 thlr. 300 thlr.
IJI–
IV. 100 thir. 100 thlr.
V. 400 thlr.
erhalten Nr. 1 und IV, ohne Rücksscht auf ihr Alter und ihren sonstigen Rang (F. 64), volle Befriedi-
ung und Nr. IlI erhält ebenso im Voraus 200 thlr. aus dem Erlöse von D, endlich Nr. V gleicher
stalt 300 thlr. aus dem Erlöse von E, weil deren Hppotheken, nach Abzug des Gesammtbe=
trages der darauf haftenden Vor-Hypotheken, insoweit dennoch zur Befriedigung dieser Gläu=
biger zureichen, was bei Nr. II nicht der Fall ist, daher an diesen, wenn schon im Verhältnisse zu
Nr. I1, 1V und V altern, Pfandgläubiger nur 200 thlr., welche übrig bleiben, kommen können.
Anmerkung 5) Es sind z. B. die Grundstücke
A. B C
welche verkauft sind fuͤr
1200 thlr. 600 thlr. 500 thlr. 300 thlr.
verpfändet für
500 thlr. 500 thlr.
I. 400 thlr.
III. 600 thlr.
IV. 300 thlr. 300 thlr.
!m –—.— —
V. 200 thlr.
VI. 300 thlr.
VIlI. 100 thlr.
VIII. 400 thlr. 400 tblr.
IX. 00 ihlr. 300 thlr.