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g. 85.
Ein Verzicht auf den durch das Alter eines Drivilegiums begründeten
Vorzug zu Gunsten anderer privilegirter Forderungen hat die Wirkung, daß
nicht nur letztere, sondern auch die ihnen vorgehenden Forderungen vor der sonst
bevorzugten Forderung zur Befriedigung kommen.
g. 86.
Nach eingetretener Tilgung oder sonstiger Aufhebung der privilegirten
Forderung, ingleichen wenn das Privilegium derselben durch Verzicht des Glau--
bigers hinweggefallen oder endlich die Einschreibung desselben ungültig ge-
schehen ist, hat das Gericht, auf Antrag eines Betheiligten, das eingetragene
Privilegium zu löschen.
Ist nur auf dessen Vorzug verzichtet worden, so ist dieses ebenfalls im
Register zu bemerken.
S#. 87.
Jede Löschung kann jedoch nur mit Zustimmung des Gläubigers oder
auf dem Grunde rechtskräftigen Erkenntnisses geschehen.
g. 88.
Jedes Gericht hat über die bei ihm bestellten Privilegien besondere Ak-
ten und Register zu halten.
g. 89.
Was in dem F. 207 flg. des Pfandgesetzes über die Oeffentlichkeit des
Unterpfandswesens bestimmt ist, findet auch auf diese Akten und Register An-
wendung.
§. 90.
Eben so sind die Bestimmungen des Pfandgesetzes über Verfahren,
Rechtsmittel, Kosten und Verantwortlichkeit der Behörden auch bei der Ein-
tragung und Löschung der Privilegien anwendbar. Es bleibt jedoch noch be-
sondere Instruktion hierüber vorbehalten.
Vierte Klasse.
. .91.
Der Rest der gemeinen Masse kommt endlich in der vierten Klasse
(Chirographarien) auf alle noch übrige zur Theilnahme am Konkurse
(53• !