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geeignete (. 107) und in keiner der fruͤheren Klassen befriedigte Anspruͤche
an den Gemeinschuldner zur Vertheilung.
g. 92.
Hierher gehören denn auch die Pfandgläubiger, soweit sie hinsichtlich
nicht mit versicherter Nebenforderungen oder wegen Unzulänglichkeit des Pfan-
des weder aus diesem, noch kraft eines gemeinen Vorzugsrechtes in der dric-
ten Klasse befriediget worden sind, zugleich aber ein persönliches Forderungs-
recht deßhalb an den Gemeinschuldner haben.
g. 93.
Die Forderungen dieser Klasse werden nach dem Verhaͤltnisse ihres Be-
trages aus dem Reste der gemeinen Masse gleichzeitig berichtiget.
g. 94.
Nur
a) Zinsen, soweit sie nicht gleichen Rang mit der Hauptforderung haben
(6KS. 108— 110),
b) Geldstrafen, einschlüssig der Vermögens-Konfiskationen,
c) Forderungen aus rein freigebigen Willenshandlungen des Gemein-
schuldners
werden nach den übrigen Forderungen dieser Klasse, in der hier angegebenen
Reihenfolge, mehre gleicher Art aber nach dem Verhältnisse der Summen
berücksichtiget.
Besondere Bestimmungen üuber Lehen und Fideikommisse.
g. 95.
Befindet sich in einer Konkurs-Masse Lehen oder Fideikommiß,
so ist dieses, dafern die Substanz selbst nicht angegriffen wird (I§. 4, 6,
100), abzusondern und zu sequestriren, und es sind in die Einkünfte eines
jeden, nach Abzug der darauf haftenden Lasten und der darauf verwendeten
Kosten (S. 47— 49), zunächst die vom Gemeinschuldner anzuerkennenden
vollkommenen und unvollkommenen (absoluten und relativen) Lehens= und
Fideikommiß-Schulden in der durch dieses Gesetz vorgeschrie-
benen Ordnung einzuweisen.