Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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g. 96. 
Die von den Einkünften eines jeden Lehens oder Fideikommisses hiernach 
vor allen Dingen zu bestreitenden Masseschulden sind: 
1) die darauf haftenden laufenden Real-Prästationen (§. 26, 27), 
soweit solche nicht Pfandgläubigern nachstehen (§. 28), 
2) der nothwendige Beerdigungs-Aufwand (. 29), sofern die gemeine 
Allodial-Masse (. 46, 48) dazu nicht hinreicht, 
8) die Kompetenz des Gemeinschuldners (S. 32), 
in der durch §. 35 bestimmten Ordnung; endlich 
4) die Konkurs-Kosten (5. 37 flg.) und andere Schulden der Gläu- 
bigerschaft C. 41 flg.), soweit sie sich auf das Lehen oder das Fidei- 
kommiß beziehen, unter Anwendung der Bestimmungen in dem §. 44 flg. 
g. 97. 
Zu den in den Ueberschuß der Einkünfte einzuweisenden Lehens= und Fi- 
deikommiß= Schulden gehören: 
1) die zuchandigen darauf haftenden Real-Prästationen (C. 51 
Nr. 1—8 “* 
2) die im §. 51 Nr. 4 genannten Krankheits= und Begräbniß- 
Aufwände und 
3) die daselbst unter Nr. 5 aufgeführten Liedlöhne; 
jene Aufwände und diese Löhne (Nr. 2 und 3) jedoch nur, soweit die gemeine 
Allodial-Masse (SI. 46, 56) dazu nicht hinreicht; 
4) Forderungen für Ackerlohn und Samen, sofern solcher zur Be- 
stellung der zum Lehen oder Fideikommisse gehörigen Grundstücke ver- 
wendet worden ist (6. 51 Nr. 6); 
alle diese Forderungen (Nr. 1—4) jedoch nur mit denselben Einschränkun- 
gen, unter welchen ihnen nach dem §. 52 flg. auch das Vorzugsrecht der 
ersten Klasse zusteht. 
Hiernächst gehören hierher: 
5) die mit vollkommenen oder unvollkommenen Hypotheken (#. 16—18, 
89, 102 des Pfandgesetzes) auf die Substanz oder auf die Früchte des 
Lehens-- oder Fideikommisses versicherten Pfandschulden (. 58). 
Die auf gesetzlichem Pfawdrechtstitel beruhenden Hypotheken dieser Art 
(§. 53 des Pfandgesetzes) sind jedoch nur aushülfsweise insoweit, als 
das Allodial-Vermögen des Schuldners für sie nicht zureicht, hier zu be- 
rücksichtigen G. 118 des Pfandgesetzes).
	        
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