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gung bestritten: so hat der Richter das Gutachten eines aus Sachverständigen
gebildeten Vereins einzuholen.
Die Bildung eines oder mehrer solcher Vereine, die vorzüglich aus ge-
achteten Schriftstellern und Buchhändlern bestehen sollen, bleibt einer beson-
deren von Unserem Staats- Ministerium zu erlassenden Instruktion vorbehalten.
ö. 18.
es Was vorstehend in den §.é. 1, 2, 5 bis 17 über das ausschließende
wwitran, Recht zur Vervielfältigung von Schriften verordnet ist, findet auch Anwen-
che, rditee dung auf geographische, topographische, naturwissenschaftliche, architektonische
wische „u und ähnliche Zeichnungen und Abbildungen, welche nach ihrem Hauptzwecke
* icht als Kunstwerke . 21) zu betrachten sind.
d. 19.
r Dieselben Vorschriften gelten hinsichtlich der ausschließenden Befugniß zur
an. Vervielfältigung musikalischer Kompositionen.
g. 20.
Einem verbotenen Nachdrucke ist gleich zu achten, wenn jemand von mu-
sikalischen Kompositionen Auszüge, Arrangements für einzelne Instrumente,
oder sonstige Bearbeitungen, die nicht als eigenthümliche Kompositionen be-
trachtet werden können, ohne Genehmigung des Verfassers herausgiebt.
. 21.
4 r—7 Die Vervielfältigung von Zeichnungen oder Gemälden durch Kupferstich,
Doch-lungen Stahlstich, Holzschnitt, Lithographic, Farbendruck, Uebertragung u. s. w. ist
verboten, wenn sie ohne Genehmigung des Urhebers des Original-Kunstwer-
kes oder seiner Rechtsnachfolger bewirkt wird.
g. 22.
unter gleicher Bedingung ist die Vervielfcltigung von Skulpturen aller
Art durch Abguͤsse, Abformungen u. s. w. verboten.
S. 23.
Hinsichtlich dieser Verbote, § . 21 und 22, macht es keinen Umerschied,
ob die Nachbildung in einer anderen Größe, als das nachgebildete Werk, oder
auch mit anderen Abweichungen von demselben vorgenommen worden ist; es