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nehmenden Glaͤubiger (FF. 06 —98) andere Glaͤubiger, es wären denn Masse-
glaͤubiger, weder auf die Fruͤchte noch auf die Substanz (9. 100) An-
spruͤche machen.
S. 101.
Lehen oder Fideikommiß kann nur wegen der vom Lehensherrn und allen
selbstständig berechtigten Lehensfolgern, oder von allen solchen Fideikommiß-
Berechtigten zu vertretenden Schulden, oder mit Bewilligung dieser Successions=
Berechtigten, zum Anschlag gebracht werden.
1 Es kann aber der Zwangsverkauf durch Bezahlung der auf dem Lehen oder
dem Fideikommisse haftenden Schuldsumme nebst etwaigen Nebenforderungen von
Seiten eines bei dem Lehen oder dem Fideikommisse Betheiligten abgewen-
det werden.
§#. 102.
Kommt es im Exekutions-Wege zum Verkauf, so erlischt dadurch, un-
beschadet dem Rechte des Lehensherrn, das Recht der Mitbelehenten und ande-
rer Lehens= oder Fideikommiß-Folger an dem veräußerten Lehen oder Fidei-
kommisse, mithin auch deren Befugniß, dasselbe seiner Zeit zu revoziren.
d. 108.
* dem Erlöse eines verkauften Lehens oder Fideikommisses sind
zunachst:
1) die vollkommenen Lehens= oder Fideikommiß-Schulden, näm-
lich die im §. 96 unter Nr. 1, 2 und 4, ingleichen die im §. 97 unter
Nr. 1, 5, 6 und 8 genannten Forderungen — letztere (Nr. 5, 6 und 8),
soweit dieselben mit einer auf gesetlichem Titel beruhenden Lehens-
Hypothek versehen sind, oder zum Besten aller Lehens= und Fideikom=
miß Interessenten gereichen, oder von allen bewilliget und nicht bloß
auf die Früchte versichert sind — an Kapital und Zinsen, nach der in
diesem Gesetze bestimmten Ordnung, abzutragen.
Diejenigen Schulden aber, für welche Lehen oder Fideikommiß nur
aushülfsweise haftet, sind hierbei nur insoweit zu berücksichtigen, als das
Allodial-Vermogen des Schuldners zu ihrer Befriedigung nicht zureicht.
Aus der Uebermasse sind sodann:
2) die übrigen vom leßten Besitzer anzuerkennenden (respektiven)
Lehens-= und Fideikommiß-Schulden (69. 97, 99) eborfalls
nach der in diesem Gesetze bestimmten Ordnung abzuföhren.