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liches Prioritäts-Verfahren zwischen einzelnen Gläubigern einzuleiten und darüber
im Lokations-Bescheide mit zu erkennen ist.
Wird gegen die Lokation eines Glaubigers, sey es wegen der Liquidicät=
oder der Priorität, ein Rechtsmittel eingewendet, so kommt eine darauf
erfolgende abandernde Entscheidung auch allen Anderen, welche durch die ab-
zudndernden Punkte des Erkenntnisses verletzt sind, zu gut; aber sie haben
dann auch, nach Verhältniß des durch das abändernde Erkenntniß erlangten
Vortheils, zu allen Instanz-Kosten beizutragen, welche von dem das Rechts-
mittel einlegenden Gläubiger haben aufgewendet werden müssen.
g. 114.
Insoweit das Gesetz von dem Zeitpunkte der Eroͤffnung des Konkurses
Rechte abhaͤngig macht, ist die Publikation des daruͤber zu ertheilenden Er-
kenntnisses an den Gemeinschuldner, bezuͤglich dessen Erben oder andere Ver-
treter und, wenn die Publikation eines solchen Erkenntnisses nicht vorliegt,
die Erlassung der Ediktalien dafür zu achten.
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Die Bestimmungen dieses Gesetzes kommen auch, abgesehen vom allge-
meinen Konkurse, überhaupt dann zur Anwendung, wenn eine Mehrzahl von
Glaubigern aus einem dazu unzureichenden Gegenstande Befriedigung sucht,
vorbehältlich jedoch der Bestimmung in den §9. 98, 99 des Pfandgesetzes.
In diesem Falle kommt, anstatt des Zeitpunktes der Konkurs-Eröffnung,
das Datum des Versteigerungsbeschlusses und wo dieser, wie bei Geldsum-
men, nicht eintritt, diejenige Zeit in Betracht, zu welcher die Unzulanglichkeit
des Erekutions-Objektes zuerst hervorgetreten ist.
Tranßtorische Bestimmungen und Tufhebung entgegenstehender
Gesetze und Gewohnheiten.
g. 116.
Das gegenwaͤrtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1842 in Kraft,
unter folgenden naͤheren Bestimmungen.
g. 117.
In allen vor diesem Tage eroͤffneten Konkursen kommen lediglich die
fruͤheren Gesetze zur Anwendung.