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III.
Die Vorschrift im §. 121, welche so lautet:
„Die Besichtigung und Beurtheilung des Meisterstückes soll nur einmal,
wenn dasselbe vollendet ist, in Gegenwart des obrigkeitlichen Abgeord-
neten, durch die Zunftvorsteher mit Zuziehung von noch sechs anderen
Meistern und zwar den drey ltesten und den drey jüngsten in der
Meisterschaft außer den Zunftvorstehern, oder, wenn außer diesen nicht
noch sechs Meister in der Zunft seyn sollten, mit Zuziehung sämmtlicher
Meister geschehen“
wird dahin abgedndert:
Die Besichtigung und Beurtheilung des Meisterstückes soll nur einmal,
wenn dasselbe vollendet ist, in Gegenwart des obrigkeitlichen Abgeord-
neten, durch die Zunftvorsteher und den Jungmeister mit Zuziehung
von noch fünf anderen Meistern geschehen. Letztere sind jahrlich, gleich-
zeitig mit der Wahl der Zunftvorsteher, zu wahlen und zwar drey da-
von aus der einen Hälfte der Innungsmeister, nämlich der älteren,
und zwey aus der anderen Hälfte, der jüngeren Meister. Sind außer
den Zunftvorstehern und dem Jungmeister nur noch fünf Meister oder
noch weniger in der Zunft, so werden die sämmtlichen Meister zugezogen.
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag zum Zunftgesetze unter Beifügung
Unseres Großherzoglichen Staatsinsiegels höchsteigenhändig vollzogen.
So geschehen und gegeben Weimar den 20. July 1839.
Carl Friedrich.
C. W. Fretkh. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
adt. Ernst Müller.
Gese 6,
als Nachtrag zu dem Gesetze über die
Innungen und Zünfte und die Beobach-
tung allgemeiner Innungs-UArtikel vom
15. May 1821.