Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

388 
Erkenntnisse beruhen, mit dem Vorbehalte jedoch, daß es ohne Einfluß auf 
den Rechtsbestand des Erkenntnisses selbst seyn soll, wenn in dem einzelnen 
Falle das Anführen gänzlich unterblieben ist oder die einschlagenden Artikel 
nicht richtig oder nicht vollständig angeführt worden sind. 
Zur Nachachtung der erkennenden Behörden ist gegenwärtige Verordnung 
durch das Regierungs-Blatt zur allgemeinen Kunde zu bringen. 
Weimar den 3. September 1839. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freih. von Fritsch. D. Schweitzer. 
Verordnung, 
die Form der auf das Strafgesetzbuch 
vom 5. April 1839 zu gründenden 
Straferkenntnisse betreffend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.