Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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2. 
Glasur= und Hafnererz (Alquisous); 
Gold und Silber, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der 
fremden silberhaltigen Scheidemünze; 
Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleider und Wäsche, 
gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von An- 
ziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue 
Kleider, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von 
Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im 
Lande niederlassen; 
Holz: Brennholz bei dem Land-Transporte, auch Reisig und Besen 
daraus, ferner Bau= und Nutzholz (einschlüssig Flechtweiden), welches zu 
Lande verfahren wird und nicht nach einer Holzablage zum Verschiffen 
bestimmt istz 
Kleidungsstücke und Wäsche, welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu 
ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker mit 
sich führen, ingleichen Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Pro- 
ben, die nur zum Gebrauche als solche geeignet sind; dann die Wagen 
der Reisendenz ferner Wagen und Wasserfahrzeuge der Fuhrleute und 
Schiffer bei dem Personen= und Waaren-Transporte, gebrauchte Inven- 
tarien-Stücke der Schiffe, Reisegeräthe, auch Verzehrungsgegenstande 
zum Reiseverbrauche; 
Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brenn-Material); 
Milch; 
Obst, frisches; 
Papier, beschriebenes (Akten und Manuskripte); 
Saamen von Waldhölzern; 
Schachtelhalm, Schilf und Dachrohrz; 
Scheerwolle (Abfälle bei dem Tuchscheeren); desgleichen Flockwolle (Abfälle 
von der Spinnerei) und Tuchtrümmer (Abfalle von der Weberei)z 
Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Ziegel- 
und Mauersteine bei dem Land-Transporte, insofern sie nicht nach einer 
Ablage zum Verschiffen bestimmt sind; Mühl= und grobe Schleif= und 
Wetsteine in demselben Falle;
	        
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