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Zoll-Pfunden:
935 r## 1000 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden,
1120 1000 Baierischen Pfunden,
2000 1000 Rheinbaierischen Kilogrammen,
935 f o = 1000 Württembergischen Pfunden,
933 40% 1000 Scchsischen (Dresdner) Pfunden.
Demnach sind gleich zu achten:
Zoll-Pfunde:
14—= 15 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden,
28 — 25 Baierischen Pfunden,
2— 1 Rheinbaierischen Kilogramm,
14— 15 Württembergischen Pfunden,
14 15 Sachsischen (Dresdner) Pfunden;
und
Zoll-Zentner:
36 = 35 Preußischen (Kurhessischen) Zentnern zu 110 Pfunden,
28 = 25 Baierischen Zentnern zu 100 Pfunden,
2= 1 Kbeinbaierischen Quintal zu 100 Kilogrammen,
56 = 37 Württembergischen Zentnern zu 104 Pfunden,
36— 35 Sachsischen (Dreödner) Zentnern zu 110 Pfunden.
II. Werden Waaren unter Begleitschein = Kontrole versandt, oder bedarf es
zum Waarenverschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben:
für einen Begleitschein 2 Sgr. (11 gGr.) oder 7 Kreuzer,
für ein angelegtes Blei 1 Sgr. (3 gGr.) oder 37 Kreuzer.
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßord-
nungen enthalten. Andere Nebenerhebungen sind unzulässig.
III. a) Die Zölle werden entweder nach dem Brutto-Gewichte, oder nach
dem Netto-Gewichte erhoben.
Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig
verpacktem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die
Aufbewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden.
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen aͤußern
Umgebung wird Tara genannt.