Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

V. 
VI. 
435 
Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche 
verschiedenen Zollsätzen unterliegen, so muß bei der Deklaration zugleich 
die Menge einer jeden Waarengattung nach ihrem Netto-Gewichte ange- 
geben werden. Geschieht dieses nicht, so muß entweder der Inhaber der 
Waaren dieselben Behufs der speziellen Revision bei'n Grenz-Zollamte 
auspacken, oder es wird, falls er das lettere ungeachtet der ihm über 
die Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung ablehnt und seine dies- 
fallige Erklärung in den Begleitschein amtlich aufgenommen worden, im 
Bestimmungsorte von dem ganzen Gewichte des Kollo der Abgabensatz 
erhoben, welcher von der am höchsten besteuerten Waare, die darin ent- 
halten, zu erlegen ist. 
Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Instrumente, Por- 
zellan, Steingut und kurze Waaren, so wie alle sprachgebräuchlich 
zu den kurzen Waaren (Flercerie) gehörigen, im Tarife nicht als solche 
bezeichneten, sondern unter anderen Nummern aufgeführten Gegenstände, 
wenn die Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuver- 
lässigen Verschluß gestattet. Auch soll die Deklaration der zuletgedach- 
ten Artikel als „Kurze Waaren“ (Tarif, Abtheilung II. Nr. 20) nicht 
die Verzollung derselben nach dem höheren Tarif-Satze für kurze Waaren 
zur Folge haben, sondern die Abgabenerhebung in allen diesen Fällen 
nach dem Revisions-Befunde zulässig bleiben, wenn der Zollpflichtige vor 
der Revision auf spezielle Ermittelung anträgt. 
Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird: 
) sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) deklarirt 
werden, die Durchgangsabgabe erst bei dem weitern Transporte von 
der Niederlage erhoben. 
b) Sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgange deklarirt werden, er- 
folgt die Entrichtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich 
bei'’m Eingangêamte, wo nicht aus örtlichen Rücksichten Ausnahmen 
angeordnet, oder, bei veränderter Richtung des Waarenzugs, Nach- 
erhebungen bei'm Ausgangs= oder Packhofs-Amte nöthig werden. 
Von Waaren, welche keine hoͤhere Abgabe bei'm Eingange tragen, 
als die allgemeine Eingangsabgabe (1 Thaler oder 521 Kreuzer vom 
Zentner), und nach der dritten Abtheilung beim Durchgange nicht 
— 
. 
z
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.