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Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche
verschiedenen Zollsätzen unterliegen, so muß bei der Deklaration zugleich
die Menge einer jeden Waarengattung nach ihrem Netto-Gewichte ange-
geben werden. Geschieht dieses nicht, so muß entweder der Inhaber der
Waaren dieselben Behufs der speziellen Revision bei'n Grenz-Zollamte
auspacken, oder es wird, falls er das lettere ungeachtet der ihm über
die Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung ablehnt und seine dies-
fallige Erklärung in den Begleitschein amtlich aufgenommen worden, im
Bestimmungsorte von dem ganzen Gewichte des Kollo der Abgabensatz
erhoben, welcher von der am höchsten besteuerten Waare, die darin ent-
halten, zu erlegen ist.
Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Instrumente, Por-
zellan, Steingut und kurze Waaren, so wie alle sprachgebräuchlich
zu den kurzen Waaren (Flercerie) gehörigen, im Tarife nicht als solche
bezeichneten, sondern unter anderen Nummern aufgeführten Gegenstände,
wenn die Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuver-
lässigen Verschluß gestattet. Auch soll die Deklaration der zuletgedach-
ten Artikel als „Kurze Waaren“ (Tarif, Abtheilung II. Nr. 20) nicht
die Verzollung derselben nach dem höheren Tarif-Satze für kurze Waaren
zur Folge haben, sondern die Abgabenerhebung in allen diesen Fällen
nach dem Revisions-Befunde zulässig bleiben, wenn der Zollpflichtige vor
der Revision auf spezielle Ermittelung anträgt.
Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird:
) sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) deklarirt
werden, die Durchgangsabgabe erst bei dem weitern Transporte von
der Niederlage erhoben.
b) Sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgange deklarirt werden, er-
folgt die Entrichtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich
bei'’m Eingangêamte, wo nicht aus örtlichen Rücksichten Ausnahmen
angeordnet, oder, bei veränderter Richtung des Waarenzugs, Nach-
erhebungen bei'm Ausgangs= oder Packhofs-Amte nöthig werden.
Von Waaren, welche keine hoͤhere Abgabe bei'm Eingange tragen,
als die allgemeine Eingangsabgabe (1 Thaler oder 521 Kreuzer vom
Zentner), und nach der dritten Abtheilung beim Durchgange nicht
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