Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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mit einer geringern Abgabe belegt sind, als an Eingangsabgabe 
oder Ausgangsabgabe, oder an beiden zusammengenommen, davon 
zu entrichten seyn wuͤrde, muͤssen die Gefälle aleich bei'm Eingangs- 
amte erlegt werden, vorbehaltlich oͤrtlicher Ausnahmen wie bei b. 
VII. Waaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorstehender 
Ausnahme begriffen, und nach einem Orte, wo sich ein Hauptgzoll- 
oder Hauptsteuer-Amt oder eine andere kompetente Hebestelle befinder, 
addressirt sind, konnen unter Begleitschein = Kontrole von den Grenzäm- 
tern dorthin abgelassen und es können daselbst die Gefälle davon ent- 
richtet werden. An solchen Orten, wo Niederlagen befindlich sind, er- 
folgt sodann die Gefälleentrichtung erst, wenn die Waaren aus der 
Niederlage entnommen werden sollen. 
VIII. a) Bei Nebenzollämtern erster Klasse konnen Gegenstände, von welchen 
b 
die Gefälle nicht über Fünf Thaler oder 82 Gulden vom Zentner 
betragen, in unbeschränkter Menge eingehen. 
Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter 
eingeführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal 
eingehenden Waaren den Betrag von Funfzig Thalern oder 871 
Gulden nicht übersteigen. 
Den Ausgangszoll können Nebenzollamter erster Klasse ohne Be- 
schränkung hinsichtlich des Betrages erheben. 
Bei Nebenämtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschränkter 
Menge eingehen. 
Waaren, welche mit geringeren Sätzen als Sechs Thalern oder 
10 Gulden vom Zentner belegt sind, und VBieh dürfen über Re- 
benzollämter zweiter Klasse in Mengen eingeführt werden, von 
welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung oder den ganzen 
Vieh-Transport den Betrag von Zehen Thalern oder 17# Gulden 
nicht übersteigen. 
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in 
Mengen von höchstens Zehen Pfund im Einzelnen über solche Re- 
benämter zulässig, mit der Maaßgabe, daß auch die Gefälle von 
den in einem Transporte eingehenden Waaren solcher Art den Be- 
trag von Zehen Thalern oder 171 Gulden nicht übersteigen dürfen.
	        
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