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Den Ausfuhrzoll können Rebenzollämter zweiter Klasse bis zum
Betrage von Zehen Thalern oder 171 Gulden erheben.
) Insoweit Rebenzollämter von der betreffenden obersten Finanz-Be-
hörde erweiterte Abfertigungsbefugnisse erhalten, werden darüber
geeignete Bekanntmachungen ergehen.
Die Gefälle müssen bei den Nebenzollamtern sogleich erlegt wer-
den, insofern dieselben nicht ausnahmöweise zur Ertheilung von
Begleitscheinen ermächtiget werden.
Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht
versteuert: alle Waaren-Quantitaten unter r#o des Zentners. — Ge-
fdllebeträge von weniger als Sechs Silberpfennigen oder Einem Kreuzer
werden überhaupt nicht erhoben.
Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchen die Gold= und Silber-
Münzen der sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Schei-
demünze — bei Entrichtung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-
Abgaben anzunehmen sind, wird auf die besonderen Kundmachungen
verwiesen.
Anmerkung:
Ueber das Verhältniß des im Tarife angeführten Preußischen Scheffelgemäßes
ist zu bemerken:
n)
b)
c)
Ein Berliner Scheffel ist gleich 2770 ##A/, Pariser Kubikzoll,
Ein Weimarischer Scheffel ist gleich 3795 700/5 Pariser Kubikzoll,
Ein Berliner Scheffel ist gleich 11 Meßen 3 Maß, Weimarisches
Gemäß,
Ein Weimarischer Scheffel ist gleich 21 Metzen 33 Mäßchen Berliner
Gemaäß,
272 Scheffel Weimarisch sind gleich 38 Scheffel Berliner Gemäß.