Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Den Ausfuhrzoll können Rebenzollämter zweiter Klasse bis zum 
Betrage von Zehen Thalern oder 171 Gulden erheben. 
) Insoweit Rebenzollämter von der betreffenden obersten Finanz-Be- 
hörde erweiterte Abfertigungsbefugnisse erhalten, werden darüber 
geeignete Bekanntmachungen ergehen. 
Die Gefälle müssen bei den Nebenzollamtern sogleich erlegt wer- 
den, insofern dieselben nicht ausnahmöweise zur Ertheilung von 
Begleitscheinen ermächtiget werden. 
Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht 
versteuert: alle Waaren-Quantitaten unter r#o des Zentners. — Ge- 
fdllebeträge von weniger als Sechs Silberpfennigen oder Einem Kreuzer 
werden überhaupt nicht erhoben. 
Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchen die Gold= und Silber- 
Münzen der sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Schei- 
demünze — bei Entrichtung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs- 
Abgaben anzunehmen sind, wird auf die besonderen Kundmachungen 
verwiesen. 
Anmerkung: 
Ueber das Verhältniß des im Tarife angeführten Preußischen Scheffelgemäßes 
ist zu bemerken: 
n) 
b) 
c) 
Ein Berliner Scheffel ist gleich 2770 ##A/, Pariser Kubikzoll, 
Ein Weimarischer Scheffel ist gleich 3795 700/5 Pariser Kubikzoll, 
Ein Berliner Scheffel ist gleich 11 Meßen 3 Maß, Weimarisches 
Gemäß, 
Ein Weimarischer Scheffel ist gleich 21 Metzen 33 Mäßchen Berliner 
Gemaäß, 
272 Scheffel Weimarisch sind gleich 38 Scheffel Berliner Gemäß.
	        
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