Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Vekanntmachung. 
Um entstandene Zweifel zu beseitigen, machen die unterzeichneten Landes- 
regierungen den Untergerichten zur Nachachtung bekannt: 
1) daß die Vorschriften wegen Bekanntmachung der Subhastationen, welche 
durch das Gesetz vom 1. Mai 1829 (Regierungs-Blatt Seite 68) 
ertheilt sind, auch auf Einhundert Tdaler oder weniger taxirte 
Immobilien sich beziehen, indem durch F. 1 dieses Gesetzes und 
durch die Vorschrift im §. 2 daselbst unter A die Anordnungen in den 
S- 89, 90 und 91 des Gesetzes vom 51. Mai 1817 (Regierungs- 
Blatt Seite 71) abge ändert sind; 
2) daß aber bei den eben erwähnten Subhastationen der F. 3 des ange- 
fübrten Gesetzes von 1829 und, nach Umständen, der . 100 des Ge- 
setzes vom 31. Mai 1817 sorgfaltig im Auge zu behalten sind. 
Weimar und Eisenach am 7. Oktober 1839. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierungen. 
von Müller. Wittich.
	        
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