454
ded Schuldenwirkens der Militaͤr-Personen, eine authentische Interpretation
dahin zu ertheilen gnaͤdigst geruhet:
daß durch das angezogene Gesetz, außer den darin einzeln aufgeführten
aͤlteren Gesetzen, Reskripten und Mandaten, auch alle andere, in dem
Großherzogthume oder in Gebietstheilen desselben sonst noch erlassene
Gesetze, Reskripte und Mandate, welche das Schuldenwirken der Mili-
tär-Personen, so wie deren Dispositions-Befugniß in Bezug auf Ver-
dußerung, Verbürgung und Verpfändung betreffen, für aufgehoben zu
achten sind, insoweit die fernere Anwendung solcher Gesetze die Militär=
Personen in ihrer Dispositions-Freiheit mehr als andere Staatsdiener
verhindern oder beschränken würde.
Auf höchsten Befehl wird dieses zur Nachricht hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Weimar am 21. November 1839.
Großherzoglich Säch#sche Landesregierung
von Müller.
III. Zur Beseitigung der Zweifel, welche über die Frage entstanden
sind: ob in Civil-Prozessen auf Antrag einer Partei, welcher das Armen-
recht zugestanden worden ist, die Akten zu auswärtigem Erkenntnisse zu versen-
den sind und aus welcher Kasse solchen Falles der Verlag der Versendungskosten
bestritten werden solle# haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, nach
angcehörtem Gutachten Höchstihrer Landes-Justiz-Kollegien, allergnadigst be-
schlossen, zu Tit. 1 §. 3 der Kursächsischen Prozeß= und Gerichts-Ordnung
vom 28. July 1622, Tit. I §. 3 und Tit. XVIII §. 3 und F. 6 der
Eisenachischen Prozeß= und Gerichts-Ordnung vom 6. Februar 1702, inglei-
chen zu F. 89 der provisorischen Ober-Appellations-Gerichtsordnung vom B.
Oktober 1816, Nr. VIII des Poublikations-Patentes zu dieser Ordnung
vom 20. Dezember 1816 und zu F. 23 des Gesetzes vom 15. April 1833
folgende authentische Interpretation zu ertheilen:
1) auch auf den Antrag einer Partei, welcher das Armenrecht zugestan-
den worden, sind im Civil-Prozesse die Akten zu auswärtigem Er-
kenntnisse in denjenigen Fällen zu versenden, in welchen die einschla-
genden Prozeß-Gesetze einen solchen Antrag für zulässig
erklären, ohne unterschicd, ob die auswärtige Spruchbehörde eine