Regierungs— Blatt
fuͤr das
Großherzogthu m
Sachsen Weimar-Eisenach.
Weimar 1839. Nummer 6. 16. März.
Ministerial-Erklärung.
Zur Beseitigung derjenigen Zweifel und Mißverständnisse, welche sich
zeither über die Auslegung der Bestimmungen §. 2, a und c der zwischen
der Großherzoglich Sächsischen und der Königlich Sachsischen Regierung we-
gen wechselseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen und Vagabunden bestehen-
den Konvention vom 121 namentlich
a) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie weit
die in der Staatsangehörigkeit selbständiger Individuen eingetrete-
nen Veränderungen auf die Staatsangehörigkeit der unselbstandigen,
d. h. aus der alterlichen Gewalt noch nicht entlassenen Kinder der-
selben, von Einfluß seyen?
sowie
b) über die Beschaffenheit des §. 2, c der Konvention erwähnten zehen-
jahrigen Aufenthaltes und den Begriff der Wirthschaftsführung
ergeben haben, sind die gedachten Regierungen, ohne hierdurch an dem, in
der Konvention ausgesprochenen Prinzipe etwas andern zu wollen, daß die
Unterthanenschaft eines Individuums jedesmal nach der eigenen inneren
Gesetzgebung des betreffenden Staates zu beurtheilen sey, dahin übereinge-
kommen, hinkünftig und bis auf Weiteres, nachstehende Grundsätze gegensei-
tig zur Anwendung gelangen zu lassen, und zwar
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