Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Können die resp. Behörden über die Verpflichtung des Staates, dem 
die Uebernahme angesonnen wird, der in der Konvention und vorste- 
hend aufgestellten Kennzeichen der Verpflichtung ungeachtet bei der 
daräber Statt findenden Korrespondenz sich nicht vereinigen, und ist 
die diesfällige Differenz derselben auch im diplomatischen Wege nicht 
zu beseitigen gewesen: so wollen beide kontrahirende Theile den Streit- 
fall zur kompromissarischen Entscheidung eines solchen dritten deut- 
schen Bundesstaates stellen, welcher sich mit beiden kontrahirenden 
Theilen wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen in den- 
selben Vertragsverhaltnissen befindet. 
Die Wahl der zur Uebernahme des Kompromisses zu ersuchenden 
Bundesregierung bleibt demjenigen der kontrahirenden Theile über- 
lassen, der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll. 
An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen 
jedesmal nur eine Darstellung der Sachlage, wovon der andern 
Regierung eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester 
Frist einzusenden. 
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren In- 
halt von keinem Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat 
derjenige Staat, in dessen Gebiete das auszuweisende Individuum 
bei dem Entstehen der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, 
dasselbe in seinem Gebiete zu behalten. 
Weimar den 12. Februar 1839. 
( Großherzoglich Sächfisches Winisterium der 
  
  
  
  
  
auswärtigen Lengelegenheiten. 
C. W. Freiherr von Fritsch. 
Ministerial-Erklärung 
zur Erlduterung und Ergänzung der 
mit der Königlich Sachsischen Regierung 
wegen wechselseitiger Uebernahme der 
Ausgewiesenen und Vagabunden beste- 
henden Konvention.
	        
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