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zu a.
1) daß unselbständige, d. h. aus der alterlichen Gewalt noch nicht entlas-
sene Kinder, schon durch die Handlungen ihrer Aeltern an und für
sich und ohne daß es einer eigenen Thätigkeit, oder eines besonders
begründeten Rechtes der Kinder bedürfte, derjenigen Staatsangehörig-
keit theilhaftig werden, welche die Aeltern während der Unselbständig-
keit ihrer Kinder erwerben,
ingleichen
2) daß dagegen einen solchen Einfluß auf die Staatsangehörigkeit unselb=
ständiger ehelicher Kinder, diejenigen Veraäuderungen nicht dußern kön-
nen, welche sich nach dem Tode des Vaters derselben in der Staats-
angehörigkeit ihrer ehelichen Mutter ereignen, indem vielmehr über die
Staatsangehörigkeit ehelicher unselbständiger Kinder lediglich die Kon-
dition ihres Vaters entscheidet, und Veränderungen in deren Staats-
angehörigkeit nur mit Zustimmung ihrer vormundschaftlichen Behörde
eintreten können.
Nächstdem soll
zu b.
die Verbindlichkeit eines der kontrahirenden Staaten zur Uebernahme eines
Individuums, welches der andere Staat, weil eo ihm aus irgend einem Grunde
lästig geworden, auszuweisen beabsichtiget, in den Fällen des §. 2, c der Kon-
vention cintreten:
1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchen er ausgewie-
sen werden soll, verheirathet, und außerdem zugleich eine eigene Wirth-
schaft geführt hat, wobei zur naheren Bestimmung des Begriffes von
Wirthschaft anzunehmen ist, daß solche auch dann schon eintrete,
wenn selbst nur einer der Eheleute sich auf eine andere Art, als im
herrschaftlichen Gesindedienste, Beköstigung verschafft hat;
oder
2
—
wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn übernehmen soll,
verheirathet, jedoch darin sich zehen Jahre hindurch ohne Unterbrechung
aufgehalten hat, wobei eS dann auf Konstituirung eines Domicils,
Verheirathung und sonstige Rechtsverhältnisse nicht weiter ankommen soll.
Endlich sind die genannten Regierungen zugleich annoch dahin übereinge-
kommen: