Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Ministerial-Bekanntmachung. 
Daß die Landgräflich Hessen-Homburg'sche Staatsregierung der unter 
dem 30. July vorigen Jahres zu Dreöden abgeschlossenen allgemeinen Münz- 
Konvention der zum Zoll= und Handels-Vereine verbundenen Staaten, und 
zwar unter Beibehaltung des im Landgrafthume bereits gesetzlich eingeführ- 
ten 244 Guldenfußes, beigetreten ist, wird hierdurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Weimar den 5. März 1839. 
Großherzoglich Sächsisches Ministerium der 
auswärtigen Tugelegenheiten. 
C. W. Freiherr von Fritsch. 
Bekanutmachung. 
NJach einem von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium allhier mit der 
Fürstlich Reuß-Greizischen Regierung getroffenen Uebereinkommen soll die zwi- 
schen dem Großherzogthume und dem Fürstenthume Reuß-Greiz im 
Betreff des Liquidirens in Untersuchungssachen seit dem 2. Februar 
1824 bestehende Konvention (Regierungs-Blatt vom gedachten Jahre S. 
37, II) dahin ausgedehnt und ausgelegt werden: 
daß in allen und jeden Untersuchungsfällen, wo die Kosten dem Fiskus 
oder einem Patrimonial-Gerichtsherrn zur Last fallen, sey es nun, 
daß ein zur Kostenzahlung pflichtiges Subjekt ermittelt worden, aber 
zahlungsunfähig erscheint, oder daß der Angeschuldigte kostenfrei von 
der Untersuchung entbunden worden, oder endlich, daß die Untersuchung 
gar nicht einmal gegen ein bestimmtes Subjekt ihre Richtung genommen, 
bloß die in der Konvention erwähnten Verlage wechselseitig gefordert 
und erstattet werden sollen. 
Hochstem Befehle Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, gemäß wird 
dieses zur Nachricht und Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. 
Weimar den 18. Februar 1839. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
 
	        
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