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Ministerial-Bekanntmachung.
Daß die Landgräflich Hessen-Homburg'sche Staatsregierung der unter
dem 30. July vorigen Jahres zu Dreöden abgeschlossenen allgemeinen Münz-
Konvention der zum Zoll= und Handels-Vereine verbundenen Staaten, und
zwar unter Beibehaltung des im Landgrafthume bereits gesetzlich eingeführ-
ten 244 Guldenfußes, beigetreten ist, wird hierdurch zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht.
Weimar den 5. März 1839.
Großherzoglich Sächsisches Ministerium der
auswärtigen Tugelegenheiten.
C. W. Freiherr von Fritsch.
Bekanutmachung.
NJach einem von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium allhier mit der
Fürstlich Reuß-Greizischen Regierung getroffenen Uebereinkommen soll die zwi-
schen dem Großherzogthume und dem Fürstenthume Reuß-Greiz im
Betreff des Liquidirens in Untersuchungssachen seit dem 2. Februar
1824 bestehende Konvention (Regierungs-Blatt vom gedachten Jahre S.
37, II) dahin ausgedehnt und ausgelegt werden:
daß in allen und jeden Untersuchungsfällen, wo die Kosten dem Fiskus
oder einem Patrimonial-Gerichtsherrn zur Last fallen, sey es nun,
daß ein zur Kostenzahlung pflichtiges Subjekt ermittelt worden, aber
zahlungsunfähig erscheint, oder daß der Angeschuldigte kostenfrei von
der Untersuchung entbunden worden, oder endlich, daß die Untersuchung
gar nicht einmal gegen ein bestimmtes Subjekt ihre Richtung genommen,
bloß die in der Konvention erwähnten Verlage wechselseitig gefordert
und erstattet werden sollen.
Hochstem Befehle Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, gemäß wird
dieses zur Nachricht und Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Weimar den 18. Februar 1839.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.