Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

Regierungs-Blatt 
Gebberogebn 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
— ...— 
Weimar 1839. Nummer 7. 23. März. 
  
  
  
  
  
Bekanutmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
das nachstehende Gesetz vom 19. dieses Monates, die Erhöhung der Aus- 
gleichungsabgabe vom Kurhessischen Branntweine betreffend, zu Jedermanns 
Nachricht und Nachachtung hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 20. März 1839. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Da sich in Folge der nach Unserer Verordnung vom 17. July vorigen 
Jahres Statt gefundenen anderweiten Regulirung des Erhebungssatzes bei 
der Maischsteuer das Verhältmß der Besteuerung der Branntwein-Fabrikation 
in Preußen, Sachsen und in den dem Thüringischen Zoll= und Handels- 
Vereine angehörigen Staaten zu der in dem Kurfürstenthume Hessen einge- 
(10 7
	        
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