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führten Branntweinsteuer anders gestaltet hat, als dieses bis dahin der Fall
gewesen und dem gemäß eine Erhöhung der Ausgleichungsabgabe von dem
aus dem Kurfürstenthume Hessen nach Preußen, Sachsen und dem Thüringi-
schen Vereine übergehenden Branntweine nöthig geworden ist: so verordnen
Wir im Einverständnisse mit den betheiligten Vereinsstaaten und unter Zu-
stimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
SK. 1.
Statt der nach dem Anhange zu dem Vereins-Zoll-Tarife vom 3. No-
vember 1836 bei dem Uebergange aus dem Kurfürstenthume Hessen in das
Großherzogthum, mit Ausnahme des Vordergerichtes Ostheim, für die Ohm
Branntwein zu 120 Preußischen Quart bei 50 Prozent Alkohol-Stärke nach
Tralles zeither zu erheben gewesenen Ausgleichungsabgabe von 2 Thaler 12
Groschen (15 Silbergroschen) Preußisch Courant sind vom 1. April dieses
Jahres an
drei Thaler achtzehen Groschen (227 Silbergroschen) Preußisch Courant
zu entrichten.
§9. 2.
Alle übrige, rücksichtlich der Erhebung der Ausgleichungöabgaben in dem
Anhange zu dem Zoll-Tarife vom 3. November 1886, sowie in dem Gesetze
über den Verkehr mit den zu dem Zollvereine gehörigen Ländern und die Er-
hebung von Ausgleichungsabgaben vom 1. May 1838 enthaltene, Bestimmun-
gen bleiben auch in Bezug auf die Auögleichungsabgabe vom Kurhessischen
Branntweine nach wie vor in Kraft.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhándig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar den 19. März 1839.
Carl Friedrich.
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
Gese 6
über die Erhöhung der Ausgleichungs-
abgabe vom Kurhessischen Branntweine.