Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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führten Branntweinsteuer anders gestaltet hat, als dieses bis dahin der Fall 
gewesen und dem gemäß eine Erhöhung der Ausgleichungsabgabe von dem 
aus dem Kurfürstenthume Hessen nach Preußen, Sachsen und dem Thüringi- 
schen Vereine übergehenden Branntweine nöthig geworden ist: so verordnen 
Wir im Einverständnisse mit den betheiligten Vereinsstaaten und unter Zu- 
stimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
SK. 1. 
Statt der nach dem Anhange zu dem Vereins-Zoll-Tarife vom 3. No- 
vember 1836 bei dem Uebergange aus dem Kurfürstenthume Hessen in das 
Großherzogthum, mit Ausnahme des Vordergerichtes Ostheim, für die Ohm 
Branntwein zu 120 Preußischen Quart bei 50 Prozent Alkohol-Stärke nach 
Tralles zeither zu erheben gewesenen Ausgleichungsabgabe von 2 Thaler 12 
Groschen (15 Silbergroschen) Preußisch Courant sind vom 1. April dieses 
Jahres an 
drei Thaler achtzehen Groschen (227 Silbergroschen) Preußisch Courant 
zu entrichten. 
§9. 2. 
Alle übrige, rücksichtlich der Erhebung der Ausgleichungöabgaben in dem 
Anhange zu dem Zoll-Tarife vom 3. November 1886, sowie in dem Gesetze 
über den Verkehr mit den zu dem Zollvereine gehörigen Ländern und die Er- 
hebung von Ausgleichungsabgaben vom 1. May 1838 enthaltene, Bestimmun- 
gen bleiben auch in Bezug auf die Auögleichungsabgabe vom Kurhessischen 
Branntweine nach wie vor in Kraft. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhándig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 19. März 1839. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
Gese 6 
über die Erhöhung der Ausgleichungs- 
abgabe vom Kurhessischen Branntweine.
	        
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