7990
regelmaͤßige Instanz im gewoͤhnlichen Prozeßgange bildet, z. B. die
zweite Instanz im Prozesse schriftsassiger Personen, oder ob dieselbe im
Namen des eigentlich zuständigen inländischen Gerichts zu erkennen hat.
Der Verlag der in solchen Fällen der armen Partei wegen Versendung
der Akten zur Last fallenden Kosten (Urthelsverlag) ist aus der Gerichts-
kasse des Prozeß-Gerichts — in denjenigen Civil-Rechtsstreitigkeiten
aber, welche in letzter Instanz an das Ober-Appellations-Gericht ge-
langt und von diesem zu versenden sind, aus der Verwaltungskasse
der betroffenen Landesregierung zu bestreiten.
Bei öffentlicher Bekanntmachung dessen werden zugleich sämmtliche Justik-
Bebörden des Großherzogthums noch besonders darauf aufmerksam gemachr,
daß sie nach den bestehenden Prozeß-Vorschriften die Gerechtigkeit der Sache
der Armen vor Zulassung gerichtlicher Verhandlung zu prüfen und deshalb auch
Antragen der armen Parteien und der ihnen bestellten Officiol-Anwälte auf
Versendung der Akten zu auswärtigem Erkenntnisse nur dann zu fügen haben,
wenn diese Anträge mit zureichenden Gründen unterstützt sind.
Weimar den 13. Dezember 1859.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
2
IV. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß #wufolge
ciner Bekanntmachung des Königl. Hannöverschen Ministeriums des Innern
jedes nach dem 1. Oktober 1833 ausgestellte Hannöversche Reise-Dokument
mit dem Preßstempel als Zeichen seiner Aechtheit versehen seyn muß, daß
mithin jedes derartige Dokument als falsch zu betrachten ist, welches seit dem
1. Oktober 1838 ausgestellt, den Stempel nicht hat, oder welches, bei cinem
altern Ausstellungs-Datum, Visa's Hannöverscher inländischer Behorden von
einem spatern Datum als vom 1. Oktober v. J. enthält.
Die Polizey-Behörden des Großherzogthums haben, bei Visirung Hanns-
verscher Wanderbücher und anderer Reise-Dokumente obige Bemerkungen ge-
hörig zu beachten.
Weimar am 21. Dezember 1839.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
C. von Conta.