Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Gericht vor allen Dingen die Obrigkeit des angegebenen letzten Aufenthaltsortes, 
sofern dieser innerhalb der deutschen Bundesstaaten gelegen und es wahrschein- 
lich ist, daß der Abwesende laͤngere Zeit dort verweilte, um Auskunft uͤber 
den Verschollenen ersuchen. 
g. 15. 
Wenn der letzte Aufenthaltsort außer Deutschland liegt oder das Ersu- 
chen (§. 14) sonst nicht nöthig war, ingleichen wenn das geschehene Ersuchen 
C. 14) auf einc, nach sechs Wochen zu erlassende, Erinnerung innerhalb ander- 
weiter sechs Wochen ohne Antwort bleibt oder die eingegangene Antwort keine 
befriedigende Auskunft über den Verschollenen giebt: so haben die den Antrag 
stellenden Erben oder die sonst dabei interessirten Personen (§. 8) eidlich zu 
erhärten, daß sie seit zehen resp. fünf Jahren keine Nachricht von dem Ver- 
schollenen erhalten auch von seinem Leben überhaupt keine Kunde haben. 
8. 16. 
Welcher von mehren Interessenten diesen Eid abzulegen sich weigert, 
wird angesehen, als sey er von dem Antrage auf Todeserklaͤrung abgegangen. 
S. 17. 
Tragen öffentliche Behörden, welche einen Anspruch auf das Vermögen 
des Abwesenden haben (z. B. der Fiskus) oder welche sonst dabei interessirt 
sind, auf Todeserklärung an: so hat zwar das Gericht, wie in den 8.8. 12, 
13, 14 und 15 bestimmt worden, zu verfahren, aber es ist eine Versicherung 
auf ihre amtliche Pflicht hinreichend. 
g. 18. 
Hierauf erst erlaͤßt das Gericht die erforderliche oͤffentliche Ladung des 
Verschollenen nach Maßgabe des Landesgesetzes uͤber die Bekanntmachung der 
Versteigerungs-Patente und Ediktalien vom 1. May 1829, giebt jedoch von 
den Termins-Tagen denjenigen, welche den Antrag gestellt haben, besondere 
Nachricht. 
g. 19. 
Außer dem Verschollenen werden eventuell zugleich alle diejenigen geladen, 
welche ein Erbrecht auf das Vermoͤgen desselben zu haben vermeinen.
	        
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