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g. s 20.
Der Verschollene wird aufgefordert, persönlich, oder durch einen gericht-
lich legitimtrten Bevollmächtigten, oder auf unzweifelhafte Weise schriftlich
sich zu melden, um über sein Vermögen selbst verfügen zu können, und zwar
unter dem anzudrohenden Rechtsnachtheile, daß er außerdem in einem, in der-
selben öffentlichen Ladung anzusetzenden, Bescheids -Termine für todt werde er-
klärt und daß der Rachlaß, wenn der zu ertheilende Bescheid die Rechtskraft
beschritten, ohne Kaution an seine Vertrags -, Testaments= oder Intestat-Er-
ben oder an die sonst dazu befugten Personen werde ausgeamwortet werden.
g. 21.
Die Erb-Pratendenten werden geladen, in dem Anmeldungs-Termine
sich gehörig zu legieimiren und ihre Erbansprüche auf den Nachlaß des Ver-
schollenen anzugeben, unter dem der Ladung einzuschaltenden Rechtsnachtheile,
daß, ohne auf die Ausgebliebenen Rücksicht zu nehmen, der Nachlaß in Ge-
mäßheit des die Rechtekraft beschreitenden Erkenntnisses denen, welche ein
Erbrecht oder sonst einen rechtlich begründeten Anspruch angemeldet und be-
scheiniget haben, werde ausgeantwortet werden.
7 22.
In dem Anmeldungs-Termine müssen, wenn der Verschollene ausbleibt,
die Erschienenen, falls sich weiter keine gemeldet haben als diejenigen, welche
den Antrag auf Todeserklärung stellten, nochmals an Eidesstatt angeloben
(. 15) oder auf ihre Pflicht versichern (S. 17), daß in der Zwischenzeit keine
zuverldssige Nachricht von dem Leben oder dem Tode des Verschollenen eingegan-
gen seyz haben sich aber andere oder diejenigen gemeldet, welche vorher den Eid
verweigerten (. 16): so legen diese nunmehr noch den (F. 15) vorgeschriebenen
Eid ab. Eine Verweigerung jenes Angelöbnisses oder dieses Eides hat fär
den Erb-Prätendenten den Verlust des Anspruches auf den Nachlaß des Ver-
schollenen zur Folge.
g. 28.
Einer Ungehorsamsbeschuldigung bedarf es dann uͤberall nicht, die ange-
drohten Rechtsnachtheile treten durch das Gesetz selbst ein.