Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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9. 33. 
Die Anwendung dieses Gesetzes mit sämmtlichen Bestimmungen desselben 
tritt in Ansehung aller Abwesenden, sie mögen sich aus dem Großherzogthume 
vor Publikation dieses Gesetzes bereits wegbegeben haben oder erst später 
entfernen, mit dem 1. Januar 1872 in Kraft. 
g. 34. 
Alle entgegenstehende fruͤhere Gesetze, Verordnungen, Statuten und Ob- 
servanzen sind vom 1. Januar 1842 an fuͤr aufgehoben zu achten. 
urkundlich von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Groß- 
herzoglichen Staatseinsiegel versehen zu Weimar den 1. März 1889. 
½ Carl Friedrich. 
Carl Wilh. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Müller. 
Gese 
über die gerichtliche Todeserklärung ver- 
schollener Personen. 
(12!
	        
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