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n a I t. Regierungs-
7 b Blattes.
Nr. der
Bekannt-
machung.
Grundstucke — laudemialpflichtige — Bei diesen wird durch die
Bestätigung der Eigenthumsübertragung oder sonstige urkundliche
Uebereignung von Seiten des Gerichtes der gelegenen Sache der
Anspruch auf Entrichtung des Lehengeldes sofort begründet, ohne
daß es hierzu noch einer besondern Lehensreichung oder der Ueber-
gabe des Besitzes bedodedd — 32.
Ediktal-Verfahren in Streiigtein uͤber Flaͤchengehalt und Grenzen
der Grundstücke in Fluren.. ———it
L.
Handelsvertrag mit dem Khnigreiche der Niederlande vom 21.
Janu.................................»...... 9—106,
Hannoversches Reise- Dokumene — jedes muß zum Iucchen-seiner
Aechtheit mit dem Preßstempel versehen sern . .. . . ... 455.
Haufir · Handel. Gesetz über denselben vom 4. M. .585—56.
Heimathsbezirke; deren Bildung und Regulirung in den Aemtern
Jena und Weimar= ............................................ 449—452
Heimfallsrecht. Uebereinkunft mit der Krone Sardinien und der (39.
Schweiz wegen Aufhebung desselben 145-—(447
Heirathsgut. Gesetz vom 6. März über vie * und Tsflucht
des nicht gezahlten Heirathsgutes (querela ct esceplio non nu-
meratae dotis) wider Schuldverschreibungen und Quittungeer 57—59.
Hessen- Homburg (Landgrafschaft). Beitritt derselben zu der all-
gemeinen Dreödener Münz: Konvention vom 30. July 1838. 36.
Hippen — ein Haken von Holz oder Eisen ohne alle Schärfe —
Erklaͤrung dieses Wortes im §. 51 Nr. 5 des Gesetzes zum Schutze
der Forste, Waldungen 2c. vom 13. April 1222 . 238.
Hofdiener, deren Getreide- Deputatt .. . . . . 79.
olzdorf, Rittergut, bildet einen abgesonderten Heimathebezirk. 151.
olzlesen. Bei demselben ist zum Abbrechen des dürren —8
der sogenannte Hippen erlaut4t4t 238.
Somburg. Siehe Hessen-Homburg.
Sypotheken. Gesetz vom 6. May über das Recht an solchen 259—342
Z.
Immobilien. Authentische Interprekation des Gesebes vom 20.
April 1833 über das Verfahren bei Uebertragung des s Eigenthumes
an Immobilien ... .... 82.
IV.
r
III.
III.
Tmpfschein. Die Eqchullehrer sollen f ch solchen von jedem Kinde
bei dessen Aufnahme in die Schule vorzeigen lassen. 1. 222.