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s6.
Auf dem Grunde des erfolgten Ab= und Zuschreibens im Kataster (5. 4),
bezüglich der darin eingetragenen Steuerabfälle und Steuerzugänge (K. 5), ist
auch der Steuerbetrag der betroffenen Grundstücke sowohl in dem Hebe-Register
der Steuereinnahme als in den Quittungsbüchern der Betheiligten ab- und zu-
zuschreiben.
g. 7.
Zu diesem Behufe hat der Kataster-Führer (K. 2), wenn er nicht selbst
Steuereinnehmer ist, dem letzteren am Schlusse jedes Monates ein genaues
Verzeichniß aller im Laufe des Monates vorgekommenen Ab= und Zuschreibe-
sole mit genauer Angabe des Steuerabfalles und des Steuerzuwachses jedes
Steuerpflichtigen mitzutheilen.
Der Steuereinnehmer hat diese Verzeichnisse sorgfältig aufzubewahren.
g. 8.
Jeder Erwerber eines Grundstuͤckes hat die darauf haftende Steuer von
und mit dem Termine, welcher dem Tage der Ausfertigung der Erwerbsur-
kunde zunächst folgt, zu entrichten, vorbehältlich noch der Haftpflicht für et-
waige Steuerreste, soweit solche für ihn gesetzlich begründet ist.
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Die gesetzlichen Ab- und Zuschreibegebühren sind von dem neuen Erwer-
ber des Grundstückes an den Steuereinnehmer zu entrichten.
Ist dieses nicht schon früher geschehen, so muß die Entrichtung jedes
Falles bei der ersten Steuerzahlung erfolgen und der Steuereinnehmer ist be-
rechtiget, hinsichtlich der Gebühren des Kataster-Führers (S. 10) aber ver-
pflichtet, den Betrag derselben von der Steuerzahlung zu entnehmen und nur
den Ueberrest auf die Steuer selbst abzugquittiren.
S. 10.
Da, wo der Steuereinnehmer nicht zugleich Kataster-Führer ist, werden
die gesetzlichen Ab= und Zuschreibegebühren zwischen ihm und dem Kataster-
Führer zu zwei gleichen Theilen getheilt; die gesetzlichen Gebühren für Aus-
züge aus dem Kataster, sowie für die von dem Kataster-Fuhrer auf dem
Grunde desselben ausgefertigten Bescheinigungen und Beglaubigungen, bezieht
der Letztere allein.