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Ist das Kataster hiernach gefertiget, so soll dasselbe bei der Steuer-
einnahme des Ortes wenigstens vierzehen Tage lang zur beliebigen Einsicht
für sämmtliche, dabei betheiligte Grundbesihber niedergelegt werden. Daß
und wann dieses Statt finde, hat der Revisions-Beamte sowohl in der
betheiligten Gemeinde als durch das amtliche Nachrichtsblatt des Regierungs-
bezirkes öffentlich bekannt zu machen und zwar unter weiterer Bestimmung
eines Tages, wo er nach Ablauf jener vierzehentägigen Frist wieder personlich
im Orte anwesend seyn werde, um etwaige Einwendungen und Gegenvorstellun-
gen (Reklamationen) aufzunehmen, zu erörtern und wo möglich zu erledigen.
Sümmtliche Grundstücksbesitzer der Flur sollen zu dem Ende in den gedachten
Bekanntmachungen aufgefordert werden, diejenigen Erinnerungen und Einwen-
dungen, welche ihnen gegen den Inhalt des Katasters und gegen die Beschreibung
der darin auf eines jeden Namen geschriebenen Grundstücke nach Nummer,
Flächengehalt, Steuerauswurf u. s. w. etwa beigehen möchten, an dem gesetz-
ten Tage vorzubringen. Auch ist für dieselben ausdrücklich die Bedrohung
binzuzufügen, daß im Unterlassungsfalle die Steuererhebung sofort in Gemäß=
heit des Katasters eintreten werde und daß sie alle Gebühren und Verläge
des Revisions-Beamten, welche durch spateres Anbringen ihrer Einwendungen
und Vorstellungen (Reklamationen) erwachsen, insoweit nicht ein dritter von
Rechtswegen dazu verurtheilt werden sollte, allein zu tragen haben.
g. 7.
Sind auch diese Eroͤrterungen (F. 6) beendigt, so hat davon der Revi-
sions-Beamte der Gerichtsbehörde des Ortes sofort Anzeige zu machen; die
Gerichtsbehörde aber ist nunmehr verpflichtet, zur gerichtlichen Geltend-
machung aller mit dem Inhalte der Flurkarte, des Fundbuches und des Steuer-
Katasters nicht übereinstimmende Ansprüche in Beziehung auf Flächen-
gehalt und Grenzlinien ebenfalls öffentlich aufzufordern und hierzu eine
Frist von sechs Monaten bei Vermeidung des nach diesem Gesetze demnächst ein-
tretenden Rechtsnachtheiles (S. 15) zu bestimmen. Auch diese gerichtliche Auf-
forderung ist in das amtliche Nachrichtöblatt des Regierungsbezirkes einzu-
rücken, und zwar zwei Mahl mit einem Zwischenraume von dreißig Tagen.
Es ist darin zugleich anzugeben, wo die Karten und Bücher zur Einsicht offen
vorliegen, auch zu bemerken, daß jeder betheiligte Güterbesitzer auf Verlangen
das Verzeichniß der ihm zugeschriebenen Grundstücke gegen Erlegung der Schreibe=
gebühr abschriftlich erhalten könne.