Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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4) die gesetzlichen Schreibegebühren für die von ihnen verlangten Abschrif- 
ten der Güterverzeichnisse, 
2 die Kosten entstehender förmlicher Rechtöskreitigkeiten, 
3) die durch Nichtbeobachtung geseblicher Auflagen oder durch muthwillige 
Beschwerdeführung veranlaßten Kosten, 
4) die Gebühren und Außlagen der Rroisfons-Beamten in dem Falle des 
6 a. E 
Alle durch die Erlassung der vorgeschriebenen Ediktal-Ladungen (§ 5. 7, 
10, 11, 12) bei den Gerichten entstehende Verläge follen aus der Haupt- 
Landschaftskasse bestritten werden. 
S. 15. 
Nach Ablauf der bestimmten Frist zur Anmeldung oder weiteren Verfolgung der 
Erinnerungen und Ansprüche (Reklamationen) gegen den Inhalt der Flurkar- 
ten, Fundbücher und Kataster (§.. 7 und 12) ist der Inhalt dieser Urkunden 
binsichtlich des Flächengehaltes und der Grenzlinie, soweit dagegen nichts cin- 
gewendet oder ausgeführt worden, für anerkannt zu achten. Jede weitere 
Erinnerung dagegen ist ausgeschlossen, vorbehältlich der Bestimmungen im K. 
20 und im F. 21. 
g. 16. 
Gegen den anerkannten oder für anerkannt zu achtenden Inhalt der öffent- 
lichen Flurkarten und Kataster, wegen welcher das F. 7 und ff. angeordnete 
Ediktal-Verfahren Statt gefunden hat, und welche nunmehr von den Revisions- 
Beamten mit Datum, Unterschrift und Siegel zu versehen (zu beglaubigen) 
sind, soll in Beziehung auf Flächengehalt und Grenzen der Grund- 
stücke in der Regel keine Verjährung berücksichtiget werden, auch der Besitz- 
stavd nur in soweit Berücksichtigung finden, als es bei dem in den Rechten 
Legründeten vorläufigen Schutze des Besitzes gegen eigenmachtige Verletzun- 
gen bewendet. 
SK. 17. 
Veränderung der in der Flurkarte eingetragenen Grenzlinien zwischen zwei 
benachbarten Grundstücken bleibt schlechterdings ausgeschlossen, wohl aber darf 
die Abtrennung einzelner Ruthen oder die Theilung des Grundskückes Start
	        
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