Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Außerdem sind sämmtliche Grundeigenthümer gehalten, auf geeignete und 
zeitige Benachrichtigung vor den mit der Bonitirung und Katastrirung der 
Grundstücke oder der Publikation der Fundbücher beauftragten Beamten per- 
sönlich oder durch hinlänglich instruirte Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre Er- 
werbungsurkunden vorzulegen und über ihren Grundbesitz vollständige Auskunft 
zu erstatten. 
II. 
Sollten zum Behufe einer Katastrirung aͤltere Fundbuͤcher und Karten 
benutzt werden und machen sich zur Berichtigung und Instandsetzung derselben, 
nächst der genauen Ermittelung des dermaligen Besitzstandes, in Fallen vorge- 
kommener unregelmäßiger Theilungen, Tausche u. s. w., einzelne Nachmessun- 
gen nöthig: so treten die Bestimmungen des schon angeführten Gesetzes vom 
15. Mai 1821 ein. 
Urkundlich haben Wir das gegenwärtige Gesetz höchsteigenhändig vollzo- 
gen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 15. März 1839. 
r2 Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
dat. Ernst Müller. 
Gese , 
die bei Bonitirungen und Katastrirungen 
den Grundbesitzern obliegenden Leistun- 
gen betreffend.
	        
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