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VIII.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Wie bereits durch das Gesetz vom 15. Mai 1821 für sämmtliche Lan-
destheile die Leistungen festgestellt worden sind, welche bei der Landesvermessung
den Gemeinden und den Grundbesitzern obliegen, so wird nunmehr rücksichtlich
der weiter angeordneten Katastrirung und der dabei vorkommenden Leistungen
mit Beirath und Zustimmung des getreuen Landtages Folgendes gesetzlich hin-
zugefügt:
I.
Während der Bonitirung oder der Katastrirung einer Flur liegt nach
Vorschrift und Analogie der General-Revisionsinstruktion vom Jahre 1726
den Grundbesitzern ob:
1) die Fertigung und Einreichung vorschriftsmaßiger ausführlicher Verzeich-
nisse ihres Grundeigenthumes oder, falls die Fertigung solcher Güter-
verzeichnisse in Folge vorliegender neuer Vermessungen entbehrt werden
kann, die Vergütung derjenigen Bemühungen, welche bei Publikation
des Fundbuches die zugezogenen Mitglieder des Ortsvorstandes, in-
gleichen die Feldgeschwornen (insofern erstere nicht zugleich Feldge-
schworne sind) gehabt haben;
bei Bonitirungen insonderheit — die Stellung und Bezahlung der
Feldgeschwornen sowie der Taratoren, welche von der Steuer-Revision
oder von dem zur Schätung beauftragten Beamten auf Vorschlag der
Grundstücköbesitzer des Ortes erwählt worden sind;
bei der Publikation neuer Kataster — die Ueberlassung eines gerdumi-
gen Lokales und die Vergütung für die Bemühungen der zugezogenen
Ortsvorstands -Mitglieder sowie für die Dienstleistung derjenigen Per-
son, welche die Vorladung der einzelnen Grundeigenthümer zu besorgen hat.
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