Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Ministerial--Bekanntmachung. 
Nachdem zur Erlauterung und Ergänzung der mit der Königlich Preußi- 
schen Staatsregierung wegen wechselseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen 
und Vagabunden bestehenden Uebereinkunft zwischen dem Königlich Preußischen 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten und dem Großherzoglich Scchsischen 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten eine Erklärung d. d. Berlin den 
4. Maärz 1839 und Weimar den 12. Februar 1889 ausgewechselt worden 
ist, welche mit der zwischen dem letztgedachtem Ministerium und dem Königlich 
Sachsischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ausgewechselten und 
in Nr. 6 des Regierungs-Blattes von diesem Jahre abgedruckten Erkldrung 
vom 12. Februar 1839 im Wesentlichen vollig gleichlautend übereinstimmt: 
so wird solches zur Nachricht und Nachachtung hiermit offentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 19. März 1839. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerinm. 
C. W. Freiherr von Fritsch. 
Bekanutmachungen. 
I. Da über die Auslegung des Gesetzes vom 2. Februar 1836, die Auf- 
hebung des Brau= und Bierbann-Rechtes betreffend, (Regierungs-Blatt vom 
Jahre 1836 S. 101 — 104) Zweifel entstanden sind: so haben Se. Königliche 
Hoheit, der Großherzog, nach angehörtem Gutachten Hoöchstihrer Landes- 
Justiz-Kollegien, zur Beseitigung jener Zweifel eine authentische Interpretation 
zu diesem Gesetze dahin zu ertheilen gnädigst geruhet: 
1) daß durch dasselbe auch das eigentliche Braubann-Recht, d. h. das 
Widersprucherecht gewisser Korporationen oder Güter gegen den Be- 
trieb des Braugewerbes von Seiten Anderer aufgehoben ist, insofern 
dieser Widerspruch entweder auf einem ehemaligen Bier bann-Rechte, 
oder auf Bestimmung allgemeiner Gewohnheitsrechte oder allgemei- 
ner Gesehke beruhet, daß daher namentlich das allgemcine Verbietungs- 
recht der Städte in den vormals Königlich Sächsischen und den Kir- 
fürstlich Hessischen Gebietstheilen gegen den Betrieb des Brauereige- 
werbes auf dem platten Lande nunmehr hinwegfallt; 
daß die Brau= und Bierbann-Rechte, insoweit sie durch das fragliche 
Gesetz vom 2. Februar 1836 und in Gemäßheit der unter Nr. 1 eben 
ertheilten Erläuterung für aufgehoben zu achten, auch nicht neu be- 
gründet werden können. 
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