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Ministerial--Bekanntmachung.
Nachdem zur Erlauterung und Ergänzung der mit der Königlich Preußi-
schen Staatsregierung wegen wechselseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen
und Vagabunden bestehenden Uebereinkunft zwischen dem Königlich Preußischen
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten und dem Großherzoglich Scchsischen
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten eine Erklärung d. d. Berlin den
4. Maärz 1839 und Weimar den 12. Februar 1889 ausgewechselt worden
ist, welche mit der zwischen dem letztgedachtem Ministerium und dem Königlich
Sachsischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ausgewechselten und
in Nr. 6 des Regierungs-Blattes von diesem Jahre abgedruckten Erkldrung
vom 12. Februar 1839 im Wesentlichen vollig gleichlautend übereinstimmt:
so wird solches zur Nachricht und Nachachtung hiermit offentlich bekannt gemacht.
Weimar am 19. März 1839.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerinm.
C. W. Freiherr von Fritsch.
Bekanutmachungen.
I. Da über die Auslegung des Gesetzes vom 2. Februar 1836, die Auf-
hebung des Brau= und Bierbann-Rechtes betreffend, (Regierungs-Blatt vom
Jahre 1836 S. 101 — 104) Zweifel entstanden sind: so haben Se. Königliche
Hoheit, der Großherzog, nach angehörtem Gutachten Hoöchstihrer Landes-
Justiz-Kollegien, zur Beseitigung jener Zweifel eine authentische Interpretation
zu diesem Gesetze dahin zu ertheilen gnädigst geruhet:
1) daß durch dasselbe auch das eigentliche Braubann-Recht, d. h. das
Widersprucherecht gewisser Korporationen oder Güter gegen den Be-
trieb des Braugewerbes von Seiten Anderer aufgehoben ist, insofern
dieser Widerspruch entweder auf einem ehemaligen Bier bann-Rechte,
oder auf Bestimmung allgemeiner Gewohnheitsrechte oder allgemei-
ner Gesehke beruhet, daß daher namentlich das allgemcine Verbietungs-
recht der Städte in den vormals Königlich Sächsischen und den Kir-
fürstlich Hessischen Gebietstheilen gegen den Betrieb des Brauereige-
werbes auf dem platten Lande nunmehr hinwegfallt;
daß die Brau= und Bierbann-Rechte, insoweit sie durch das fragliche
Gesetz vom 2. Februar 1836 und in Gemäßheit der unter Nr. 1 eben
ertheilten Erläuterung für aufgehoben zu achten, auch nicht neu be-
gründet werden können.
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