Regierungs— Blait
Großherzogthum
Sachsen Weimar-Eisenach.
Nummer 14. 9. September.
Weimar 1840.
Ministerial--Bekanntmachung.
Der Großherzoglichen Staatsregierung ist, in Gemäßheit des Artikels 15
der allgemeinen Münz-Konvention vom 80. July 1838, von der Königlich
Scchsischen Staatsregierung die nachstehende Verordnung des Königlich Säch-
sischen Finanz-Ministeriums, die Herabsetzung der Konventions-Einsechstel-
thaler-Stücke Königlich Sächsischen Gepräges auf den Rennwerth im Vier-
zehnthaler-Fuße betreffend, mitgetheilt worden:
Verordnung
die Herabsetzung der Königlich Sächsischen Konventions-
Einsechstel auf den Nennwerth im Vierzehnthaler-Fuße
und die dießfallsige Einlösungsfrist betreffend,
vom 3. August 1840.
Das Finanz-Ministerium findet, auf Grund des F. 14 des Ge-
setzes vom 21. vorigen Monates, das in Folge der neuen Münz-Ver-
fassung festzustellende Verhaltniß der künftigen Landesmünzen zu den
zeitherigen u. s. w. betreffend, Sich bewogen,
vom 1. Dezember dieses Jahres an
die Konventions-Einsechstelthaler-Stücke hierlandischen Gepräges
auf den Nennwerth im Vierzehnthaler-Fuße herabzusetzen und deshalb
Folgendes hiermit anzuordnen:
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