Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

191 
ders bekannt zu machenden Unter-Zahlstellen, in Summen von nicht unter 
Einhundert Thalern, gegen kursfähige Courant-Münze nach dem Nennwerthe 
unentgeltlich umgewechselt werden. 
In der hier bestimmten Weise kann auch die im F. 9 bezeichnete ältere 
Silber-Scheidemünze zu dem dort festgesetzten Werthe künftig noch umge- 
wechselt werden. 
6. 
g. 
Von der Kupfer-Scheidemünze sollen so viele Stücke, als zusam- 
mengenommen einen Groschen ausmachen, Ein und Ein Viertel Loth wiegen 
und also das Gewicht des Dreipfennig-Stückes fünf Sechszehentheil Loth und 
des Einpfennig-Stückes fünf Achtundvierzigtheil Loth betragen. 
S. 7. 
Der Gebrauch von Scheidemünze bleibt auch fernerhin auf kleinere Zah- 
lungen und auf den Zweck der Ausgleichung beschränkt. 
Es ist dem gemäß niemand verbunden, eine Zahlung, welche den Werth 
der kleinsten Courant-Münze erreicht (§F. 8), in Scheidemünze, oder eine Zahlung, 
welche den Werth eines halben Groschen erreicht, in Kupfer -Scheidemünze an- 
zunehmen. 
Kure der Konventions-Munze. 
g. 8. 
Die unter Unserem Stempel im Zwanziggulden-Fuße ausgepraͤgten 
Münzen — mit Ausschluß der Einvierundzwanzigstel- und Einzwoͤlftel-Tha- 
lerstücke — sollen, so lange sie noch im Umlaufe bleiben, auf Zahlungen im 
Vierzehenthaler-Fuße mit einem Aufgelde von 2°5tel Prozent, also von zehen 
Pfennigen der neuen Währung (§. 2) auf den Thaler, gegen Courant des 
Vierzehenthaler-Fußes angenommen und ausgegeben werden. 
Die in der Anwendung einzelner Munzstücke, oder in der Zusammensetzung 
mehrer derselben sich herausstellenden Pfennig-Bruchtheile bleiben dabei 
ganzlich außer Ansatz. 
Es wird demnach der Kurswerth der inländischen 
Vierdrittel-Stücke (Speziesthaler) auf: 
1 Thlr. 11 Gr. 11 Df., im einzelnen Stücke auf: 
1 Thlr. 11 Gr. 1 DPf.; 
Zweidrittel-Stücke (Gulden) auf: 
20 Er. 63 Pfl, im einzelnen Stücke auf: 
20 Gr. 6 Df.; 
(31
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.