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ders bekannt zu machenden Unter-Zahlstellen, in Summen von nicht unter
Einhundert Thalern, gegen kursfähige Courant-Münze nach dem Nennwerthe
unentgeltlich umgewechselt werden.
In der hier bestimmten Weise kann auch die im F. 9 bezeichnete ältere
Silber-Scheidemünze zu dem dort festgesetzten Werthe künftig noch umge-
wechselt werden.
6.
g.
Von der Kupfer-Scheidemünze sollen so viele Stücke, als zusam-
mengenommen einen Groschen ausmachen, Ein und Ein Viertel Loth wiegen
und also das Gewicht des Dreipfennig-Stückes fünf Sechszehentheil Loth und
des Einpfennig-Stückes fünf Achtundvierzigtheil Loth betragen.
S. 7.
Der Gebrauch von Scheidemünze bleibt auch fernerhin auf kleinere Zah-
lungen und auf den Zweck der Ausgleichung beschränkt.
Es ist dem gemäß niemand verbunden, eine Zahlung, welche den Werth
der kleinsten Courant-Münze erreicht (§F. 8), in Scheidemünze, oder eine Zahlung,
welche den Werth eines halben Groschen erreicht, in Kupfer -Scheidemünze an-
zunehmen.
Kure der Konventions-Munze.
g. 8.
Die unter Unserem Stempel im Zwanziggulden-Fuße ausgepraͤgten
Münzen — mit Ausschluß der Einvierundzwanzigstel- und Einzwoͤlftel-Tha-
lerstücke — sollen, so lange sie noch im Umlaufe bleiben, auf Zahlungen im
Vierzehenthaler-Fuße mit einem Aufgelde von 2°5tel Prozent, also von zehen
Pfennigen der neuen Währung (§. 2) auf den Thaler, gegen Courant des
Vierzehenthaler-Fußes angenommen und ausgegeben werden.
Die in der Anwendung einzelner Munzstücke, oder in der Zusammensetzung
mehrer derselben sich herausstellenden Pfennig-Bruchtheile bleiben dabei
ganzlich außer Ansatz.
Es wird demnach der Kurswerth der inländischen
Vierdrittel-Stücke (Speziesthaler) auf:
1 Thlr. 11 Gr. 11 Df., im einzelnen Stücke auf:
1 Thlr. 11 Gr. 1 DPf.;
Zweidrittel-Stücke (Gulden) auf:
20 Er. 63 Pfl, im einzelnen Stücke auf:
20 Gr. 6 Df.;
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