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c) Bei ferneren Ruͤckfaͤllen hat der Richter, unter Anwendung der unter b
bestimmten Schaͤrfungen, die unter a vorgeschriebenen Strafen zu ver-
doppeln und die verwirkte Gefaͤngnißstrafe in Arbeitshaus von wenig-
stens zwei Monaten und die verwirkte Arbeitshausstrafe in Zuchthaus-
strafe zweiten Grades, jedoch nicht über zwei Jahre, zu verwandeln.
S. 30.
Bei Entwendungen, welche unter nahen Verwandten, nämlich zwischen entwendung
Ehegatten, Blutoverwandten in auf= und absteigender Linie, Seitenverwand,e n
ten und Verschwagerten bis mit dem vierten Grade, Adoptiv= oder zus reien
Pflege-Aeltern und Kindern begangen, ingleichen bei Entwendungen, welche zu unmuttetbren
dloßer Befriedigung der Lüsternheit und zum unmittelbaren Genusse verübt e
werden, ist die sonst gesetliche Strafe (§. 11 bis §. 29) nach Befinden bis
auf ein Drittheil herabzusetzen.
d. 81.
Hat der auf der That Betroffene der Pfaͤndung oder Abnahme des Ent- Gewalben
wendeten oder der Verhaftung mit Gewalt oder lebensgefährlichen Drohun- iere
gen sich widersetzt, oder bei Begehung der That Waffen oder gefährliche, zu benegesbrte
Ausführung des Vergehens nicht erforderliche, Werkzeuge bei sich geführt, oder Hbrung
von dergleichen Waffen oder auch von den zu Begehung der That mitgebrach= e
ten Werkzeugen gegen dicjenigen, welche ihn anhalten wollten, wirklich Ge-
brauch gemacht: so sind die in den Artikeln 233 und 234 des Strafgesetz-
buches geordneten Strafen zur Anwendung zu bringen.
g. 32.
Bei allen in dem gegenwärtigen Abschnitte angedroheten Freiheitsstrafen Entziebung
soll die warme Kost entzogen werden, jedoch nicht über drei Monate undd. e
vorausgesetzt, daß ein ärztliches Bedenken dagegen nicht Statt findet. Findet teitastraf n-
ein solches Bedenken Statt, so ist die verwirkte Strafe, in so weit sie bei
Wasser und Brot zu verbüßen war, um ein Dritttheil zu erhöhen.
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