Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

260 
III. 
Vergehen gegen bloß polizeiliche Tnordnungen. 
g. 38. 
Etrafarten. Vergehen wider polizeiliche Anordnungen zum Schutze der Holzungen, 
Baumpflanzungen, Felder und Gaͤrten sind, vom Ruͤckfalle abgesehen, mit 
Geld zu ahnden; kann aber der Schuldige die Geldstrafe nicht bezahlen, so 
ist solche in Gefängnißstrafe ohne Entziehung warmer Kost zu verwan- 
deln. Auch sind in einzelnen Fallen noch andere Nachtheile damit verbunden. 
g. 34. 
varfern Es darf niemand das in Holzungen zur Abfuhre bereit liegende, erkauf- 
W#es aufge te oder sonst überkommene Bau-, Brenn= oder Nutz= Holz ohne vorgängige 
w#chter Holl gehörige Anweisung von Seiten des Eigenthümers oder seines Stellvertreters 
E (in herrschaftlichen Waldungen des zuständigen Forstbeamten) abfahren oder 
abfahren lassen, auch soll das Abfahren nicht geschehen zur Nachtzeit (s. 27 
Nr. 5), nicht an Sonntagen, Festtagen oder Bußtagen. Wer dagegen handelt, 
fällt in eine Strafe von 3 Thalern im Vierzehenthaler-Fuße für jede Klafter 
Scheite und für jeden Stamm Bau= oder Nutz-Holz, von 1. Thaler 15 Groschen 
für jede Klafter Stöcke und von 25 Groschen für jedes Schock Wellenholz. 
g. 35. 
deit Für die herrschaftlichen Forste und Waldungen wird noch verordnet: 
e Kls a) Die erkauften und gehörig angewiesenen Hölzer sind binnen der 
dungen. gesetzten Zeit — welche jedesmal in einem amtlichen Blatte, 
oder auf sonst gewöhnliche Weise offentlich bekannt gemacht, 
oder auf den Anweisungen bemerkt werden soll — von den 
Schlagen abzufahren; 
b) Tritt ein nicht leicht zu beseitigendes Hinderniß ein, so hat der 
Inhaber der Anweisung davon die Forstgelder-Einnahme, späte- 
stens drei Tage vor Ablauf jener Frist, in Kenntniß zu setzen 
und entweder die Frist sich verlängern zu lassen oder die Anwei- 
sung, gegen Wiederempfang des etwa schon bezahlten Kaufgeldes, 
zurückzugeben;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.