Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

8 
- 
4) 
5 
6 
7 
8 
C 
9) 
10 
X 
11 
Abschriften, fuͤr jede Seite (F. 10) 2. — Thlr. l Gr. 
und bei gebrochenem Bogen EBIEEIBIIIIII — 
Beglaubigung von Abschriften und Ertrakten, die nicht 
uͤber einen Bogen fuͤllen ..- 
fuͤr jeden ganz oder theilweis beschriebenen weitern 
Bogen bb.bufsn.esfsee 43-——- — 
Berichte, ohne alle Rücksicht auf Seitenzahl: 
in wichtigen Sachen . ""6 ú eeßuun 
in minderwichtigeen — 
in geringfügiiien —— 
Eidesabnahme und eidliches Angelöbdfft — 
in geringfügigen Sachen jedoch ur — 
Wenn mehre Zeugen oder Sachverständige in Einem 
Termine gleichzeitig zu vereiden sind, so findet für jeden 
immer nur der halbe Ansatz Statt. 
Eidesformeln, fuͤr jede Seite ... —- 
ingeringfügigenSachennuk..... ............ — 
Eidesformeln, welche dem nicht schwoͤrenden Theile mit- 
getheilt werden, sind nur wie andere Abschriften zu 
liquidiren. 
Randbeschluͤsse, soweit solche nach 8. 19 Nr. 21 nicht 
kostenfrei fiddd – 
in geringfügigen Sachen ununrr r ........ – 
Randzeugnisse —————————————————————— 
in geringfügigen Saheen — 
Schriftliche einzelne Ladungen und Benachrichtigungen, 
Zwischenauflagen, Requisitionen und Ausfertigungen, wo- 
durch bloß Akten eingefordert oder zurückgesendet werden — 
in minderwichtigen und geringfügigen Sachen — 
Alle andere Ausfertigungen — nur mit Ausschluß förm- 
licher Erkenntnisse — also namentlich Umladufe, Man- 
date, deklaratorische Bescheide und erstinstanzliche Enc- 
scheidungen über einseitige Anträge ohne vorheriges recht- 
1511 
u n 
□ 
801 
3 
15 
10 
10 
□eo G C U 
u u a# 
u