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8. 15.
Der betroffenen Großherzoglichen Landesregierung ist der Tod eines Amts-
oder Stadtgerichts-Dieners von der Unterbehoͤrde, unter Angabe des Vorhanden-
seyns einer Witwe und des Alters hinterlassener Kinder, sofort anzuzeigen, wor-
auf dieselbe die geeignete Mittheilung an Großherzogliche Kammer zu machen
hat, von welcher alsdann die Einweisung in die Pension erfolge.
— 16.
Das gegenwärtige Statut soll vom 1. Januar 1841 an bei allen nach
diesem Zeitpunkte sich ereignenden Sterbefaͤllen in Anwendung kommen.
gnaͤdigst genehmiget und landesherrtlich bestaͤtiget haben.
uUrkundlich ist gegenwärtige Bestätigung von Uns vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden.
So geschehen und gegeben Weimar den 5. Dezember 1810.
½ Carl Friedrich.
C. W. Freih. von Fritsch.
vdt. Ernst Müller.
Statut
wegen Pensionirung der Witwen und Waisen
Großherzoglicher Amts= und Stadtgerichts-
Diener.