Regierungs— Blatt
Großher zogthu m
Sachsen Weimar-Eisenach.
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Weimar 1840. Nummer 25. 23. Dezember.
BVekanntmachung.
Auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
der nachstehende Nachtrag zu der Postordnung des Großherzogthumes vom
26. November 1819, nebst den dazu gehörigen Taxen, zur Nachachtung aller
Großherzoglichen Unterthanen und Behörden hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 12. Dezember 1840.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Die Veraͤnderung des Muͤnz-Systemes, welche nach dem Gesetze vom
27. Oktober dieses Jahres cintritt, macht es nöthig, daß die in der Postord-
nung vom 26. November 1819 festgesetzten Taren für die Großherzoglich
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