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III. Se. Koönigliche Hoheit, der Großherzog, haben durch höchstes
Reskript vom 24. d. M. gnädigst zu befehlen geruhet, Folgendes zur Kennt-
niß des Publikums zu bringen:
1) Ohngeachtet F. 2 des Gesetzes vom 18. August d. J., betreffend die
Einziehung der inländischen Scheidemünze, bestimmt, daß bei den darin.
bezeichneten Kassen und Einnahmestellen nur bis zum 31. Dezember
d. J. 1840 Abends 8 Uhr die Auswechselung der inländischen Scheide-
münze Statt finden kann: so soll doch im Interesse der Gewerbetrei-
benden und des Publikums — mit Ausschluß des 1. Januar 1841 —
noch am 2. Januar 1841 von neun bis zwölf Uhr im Vormit-
tage die Auswechselung der inlandischen Scheidemünze bei den im oben
erwähnten Gesetze benannten Kassen und Einnahmestellen, und in der
. 5 desselben für den Nachmittag des 81. d. M. bestimmten Weise,
gestattet werden.
2) In allem Uebrigen, was das fragliche Einziehungs= und Umwechselungs-
Geschäft anbetrifft, behält es sein Bewenden bei den Bestimmungen des
Gesetzes vom 18. August 1840.
Wir machen dem zu Folge diese höchsten Bestimmungen dem betheiligten
Publikum hiermit unter dem Hinzufügen bekannt, daß die im Gesetze vom 18.
August d. J. benannten Einlösungsstellen bereits mit angemessener Anweisung
versehen worden sind.
Weimar am 24. Dezember 1840.
Großherzoglich Sshches Landschafts-Kollegium.
Ch. Weyland.
Berichtigungen.
Lemt- ber Worte: eußerordentlichen Kosten“ S. 230 Anmerk. 2 Zcilc 2 dieses Blattes; statt: „im Termine“ S. 231
5 3. 1; statt: , Auezupfen“ S. 251 8. 17 in der Randnete; statt: „(Art. 2 . 256 K. 26 lee#te Zeile ist zu lesen?
ußergerichtlichen Kosten — ein Termin — Aueêrupfen — (5. 25) —
Eedann ist S. " 3. 3. der Buchstabe b in die Zakl 2 und S. 377 F. 15 unn Jcg der Ansatz von 3 Pf. für jede
befreite in den Ansatz von 1 Gr. 3 Pf.. zu berichtigen.