Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

t.  1789

8  1790
8  1791

*  1792

z  1793

*1794
*  1795

Erläuterungen

*0)  Im  schlimmsten  Falle  kann  also  eine  Geldstrafe  von  insgesamt
900  Mk.  verpän  werden.  —  Eine  Umwandlung  der  Geldstrafe  in  Freiheitsstrafe
  ist  unzulässig.  Ist  die  Geldfirafe  en  Armut  des  Beraften

  nicht  beitreibbar,  so  ist  eben  das  Ordnungs-Strafverfahren  mißungen.
  Die  Rechtsfolge  aus  §  1787  (Schadensersatz)  tritt  jedoch  in  jedem
Falle  ein,  unabhängig  von  der  Strafe  des  I  1788.

50)  Der  Vormund  wird  „bestellt“,  auch  der  „berufene“  Vormund;
  vgl.  hierüber  Anhang  1  zu  §  1773  unter  IV.  und  Note  8.

1  -.-  Sachregister  unter  „Soll“-Vorschriften.

v2  ntlassung“:  vgl.  8  1886.

33)  Die  allung  Ö27  an  sich  nur  die  Bedeutung  eines  Frichtli  en
ugnisses,  daß  die  darin  bezeichnete  Person  als  „Vormund“  bestellt  ist.  Sie
tmicht  die  Bedeutung  eines  Legitimationspapieres  in  dem  Sinne,  daß  der

gutgläubige  Dritte,  der  auf  Grund  der  ihm  vorgelegten  Bestallung
mit  dem  Vormunde  auf  Rechtsgeschäfte  sich  einläst,  gepen  inzwischen  eingetretene,
  aus  der  Bestallung  sich  nicht  ergebende  Anderungen  der  „Vertretungsmacht“
  des  in  der  bestallung  genannten  Vormundes  gelsü
wird,  und  daß  etwa  der  Mündel  die  damit  verbundenen  Nachteile  zu
tragen  hat.  Die  Vorschriften  der  §§  167  ff.  über  „Vollmachten“  finden  also“
nicht  auf  „Bestallungen“  Anwendung.  Ein  Dritter,  der,  wenn  er  mit  einem
Vormund“  ein  Rechtsgeschäft  abschließt,  unbedingt  sicher  gehen  will,  muß
sich  im  einzelnen  Falle  beim  Vormundschaftsgericht  erkundigen,  ob  die  ihm
vorgelegte  allung  wirklich  noch  in  Kraft  ist.  —  Um  möglichst  zu  verhüten,
daß  hinfällig  gewordene  „Bestallungen“  im  Verkehr  umlaufen,  bestimmt  das
Gesetz,  daß  der  Vormund  nach  Beendigung  seines  mtes  die  „Bestallung“  dem
Gericht  zurückzugeben  hat:  §  1893  Abs.  2.

5")  nämlich:  falls  ein  Gegenvormund  bestellt  ist.  §  1792.

5ö)  vgl.  1775,  1797.

50)  Familienrat:  §88  1858  ff.

57)  „kann“!  nicht:  „muß“.  Bei  erheblicher  Vermögensverwaltung
  „sol  9“  indessen  nach  §  1792  Abs.  2  ein  „Gegenvormund“  bestellt  werden.
Geschieht  es  durch  Schuld  des  Richters  nicht,  so  macht  er  sich  unter  Umständen
  dem  Mündel  schadensersatzpflichtig:  88  1848,  839.

58)  1797  Abs.  1.

5°)  Lies:  die  Vormundschaft  zwar  von  mehreren  Vormündern,
aber  nicht  gemein  stüah  zu  führen  —  und  pgl.  diesen  Fall  in  §  1797
Abs.  2  (wehrere  selbständige  Mitvormünder).  Liegt  also  der  Fall  des

1797  Abs.  2  vor,  so  soll  zwar  bei  erheblicher  Vermögensverwaltung  jeder

ormund  einen  Gegenvormund  bekommen;  indessen  kann  dann  immer  ein
selbständiger  Vormund  zum  Gegenvormund  des  anderen  selbständigen  Vormundes
  bestellt  werden.

00)  Es  finden  also  die  §§  1776  bis  1791  Anwendung.  Es  können  daher
namentlich  auch  Frauen  Gegenvormund  sein.  vgl.  §  1783  nebst  Note.

s1)  über  den  Wirkungskreis  des  Gegenvormundes  bestimmt  das  Gesetz
in  §  1792  nichts.  Hierüber  sind  vielmehr  verschiedene  Einzelvorschriften  gegeben:
  fiehe  besonders  §§  1799  und  1812.

1)  vgl.  Anhang  1  zu  §  1793  (Allgemeines  über  Nechte  und  Pflichten
des  Vormundes).

2)  vgl.  88  1909,  1795,  1796,  1801.  vgl.  §  1628.

3)  §  1795  besagt  in  seinem  zweiten  kurzen  Absatz,  daß  die  Vorschrift
des  §  181  (Geschäftsabschluß  des  Vertreters  „mit  sich  selbst“)
auch  für  den  Vormund  gilt,  und  zwar  in  allen  Fällen,  gleichgültig
welche  Personen  dabei  beteiligt  sind,  und  um  was  für  Rechtsges  #  es  sich

handelt.  bsatz  1  behandelt  in  3  Ziffern  einige  besondere  Fälle,  die
nicht  unter  §  181  fallen.  In  den  Fällen  des  §  181  (mit  der  einen  Ausnahme
des  „Erfüllungsgeschäfts“,  vgl.  dort)  und  in  den  3  Fällen  des  Abs.  1  fehlt
also  dem  Vormund  die  „Vertretungsmacht“.  Das  Mündel  erhält  in
solchen  Fällen  zu  seiner  Vertretung  einen  Pfleger,  §  1909.  Der  innere  Grund

der  Vorschrift  des  §  1795  ist  der,  daß  das  Gesetz  in  den  dort  aufgeführten
546  —