t. 1789
8 1790
8 1791
* 1792
z 1793
*1794
* 1795
Erläuterungen
*0) Im schlimmsten Falle kann also eine Geldstrafe von insgesamt
900 Mk. verpän werden. — Eine Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe
ist unzulässig. Ist die Geldfirafe en Armut des Beraften
nicht beitreibbar, so ist eben das Ordnungs-Strafverfahren mißungen.
Die Rechtsfolge aus § 1787 (Schadensersatz) tritt jedoch in jedem
Falle ein, unabhängig von der Strafe des I 1788.
50) Der Vormund wird „bestellt“, auch der „berufene“ Vormund;
vgl. hierüber Anhang 1 zu § 1773 unter IV. und Note 8.
1 -.- Sachregister unter „Soll“-Vorschriften.
v2 ntlassung“: vgl. 8 1886.
33) Die allung Ö27 an sich nur die Bedeutung eines Frichtli en
ugnisses, daß die darin bezeichnete Person als „Vormund“ bestellt ist. Sie
tmicht die Bedeutung eines Legitimationspapieres in dem Sinne, daß der
gutgläubige Dritte, der auf Grund der ihm vorgelegten Bestallung
mit dem Vormunde auf Rechtsgeschäfte sich einläst, gepen inzwischen eingetretene,
aus der Bestallung sich nicht ergebende Anderungen der „Vertretungsmacht“
des in der bestallung genannten Vormundes gelsü
wird, und daß etwa der Mündel die damit verbundenen Nachteile zu
tragen hat. Die Vorschriften der §§ 167 ff. über „Vollmachten“ finden also“
nicht auf „Bestallungen“ Anwendung. Ein Dritter, der, wenn er mit einem
Vormund“ ein Rechtsgeschäft abschließt, unbedingt sicher gehen will, muß
sich im einzelnen Falle beim Vormundschaftsgericht erkundigen, ob die ihm
vorgelegte allung wirklich noch in Kraft ist. — Um möglichst zu verhüten,
daß hinfällig gewordene „Bestallungen“ im Verkehr umlaufen, bestimmt das
Gesetz, daß der Vormund nach Beendigung seines mtes die „Bestallung“ dem
Gericht zurückzugeben hat: § 1893 Abs. 2.
5") nämlich: falls ein Gegenvormund bestellt ist. § 1792.
5ö) vgl. 1775, 1797.
50) Familienrat: §88 1858 ff.
57) „kann“! nicht: „muß“. Bei erheblicher Vermögensverwaltung
„sol 9“ indessen nach § 1792 Abs. 2 ein „Gegenvormund“ bestellt werden.
Geschieht es durch Schuld des Richters nicht, so macht er sich unter Umständen
dem Mündel schadensersatzpflichtig: 88 1848, 839.
58) 1797 Abs. 1.
5°) Lies: die Vormundschaft zwar von mehreren Vormündern,
aber nicht gemein stüah zu führen — und pgl. diesen Fall in § 1797
Abs. 2 (wehrere selbständige Mitvormünder). Liegt also der Fall des
1797 Abs. 2 vor, so soll zwar bei erheblicher Vermögensverwaltung jeder
ormund einen Gegenvormund bekommen; indessen kann dann immer ein
selbständiger Vormund zum Gegenvormund des anderen selbständigen Vormundes
bestellt werden.
00) Es finden also die §§ 1776 bis 1791 Anwendung. Es können daher
namentlich auch Frauen Gegenvormund sein. vgl. § 1783 nebst Note.
s1) über den Wirkungskreis des Gegenvormundes bestimmt das Gesetz
in § 1792 nichts. Hierüber sind vielmehr verschiedene Einzelvorschriften gegeben:
fiehe besonders §§ 1799 und 1812.
1) vgl. Anhang 1 zu § 1793 (Allgemeines über Nechte und Pflichten
des Vormundes).
2) vgl. 88 1909, 1795, 1796, 1801. vgl. § 1628.
3) § 1795 besagt in seinem zweiten kurzen Absatz, daß die Vorschrift
des § 181 (Geschäftsabschluß des Vertreters „mit sich selbst“)
auch für den Vormund gilt, und zwar in allen Fällen, gleichgültig
welche Personen dabei beteiligt sind, und um was für Rechtsges # es sich
handelt. bsatz 1 behandelt in 3 Ziffern einige besondere Fälle, die
nicht unter § 181 fallen. In den Fällen des § 181 (mit der einen Ausnahme
des „Erfüllungsgeschäfts“, vgl. dort) und in den 3 Fällen des Abs. 1 fehlt
also dem Vormund die „Vertretungsmacht“. Das Mündel erhält in
solchen Fällen zu seiner Vertretung einen Pfleger, § 1909. Der innere Grund
der Vorschrift des § 1795 ist der, daß das Gesetz in den dort aufgeführten
546 —