Uegierungs - Blatt
für das
Großherzogthu m
Sachsen Weimar-Eisenach.
Nummer 7. Weimar 26. Februar 1842.
Bekauntmachungen.
I. Um bei Bestrafung der Vergehen gegen das Gesetz vom 10. November
1840 zum Schutze der Holzungen, Baumpflanzungen, Felder und Garten, de-
rten Untersuchung vor das Gericht der begangenen That gehört, die Berück-
sichtigung des Rückfalls gehörig zu sichern, finden wir Folgendes anzuordnen
für nöthig:
1) jede Anzeige über eine Zuwiderhandlung gegen das angezogene Gesetz
ist in denjenigen Fällen, wo das Gericht der begangenen That nicht
zugleich die Untersuchungsbehörde des Wohnorts des Denunziaten bildet,
bei letzterer zu erheben, welche solche mit beigefügter Bemerkung darüber, ob
der Angezeigte schon wegen eines durch jenes Gesetz verpönten Vergehens in
Untersuchung gewesen und bestraft worden, oder nicht, ersteren Falles, unter
Beischluß der Akten, sofort an das zuständige Gericht der begangenen That
von der Hand abzugeben hat;
2) von jeder wegen eines Vergehens wider das Gesetz vom 10. No-
vember 1840 erkannten Strafe und deren Vollstreckung hat das Gericht der
begangenen That die Untersuchungsbehörde des Wohnorts des Bestraften kürz-
lich in Kenntniß zu setzen.
Die betroffenen Behörden haben strenge darauf zu sehen, daß der An-
ordnung unter 1 genau nachgegangen werde.
Weimar den 7. Januar 1842.
Großherzoglich SGächfsche Laudesvegserung.
von Mandelsloh.
13