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Jedem Inhaber einer solchen dreiprozentigen, vom 1. Juli 1889 datirten
landschaftlichen Obligation, welcher dieselbe gegen baares Geld umzusetzen
wünscht, und zu deren Privat-Verkaufe nach Vollwerth er nicht sofort Gele-
genheit findet, soll es gestattet seyn, deren Umsatz gegen baares Geld nebst
Zinsenvergütung bei einer der beauftragten Kreis-Steuereinnahmen zu Weimar,
Eisenach oder Neustadt aO. zu beantragen, worauf nach bei uns erfolgter
Anzeige davon die betroffene Kassenstelle mit Anweisung versehen werden wird,
den Vollbetrag des reklamirten verbrieften Kapitals nebst davon fälligen, bis
zu Ende des letztabgelaufenen Monats zu berechnenden Zinsen, vierzehn Tage
nach der geschehenen Anmeldung, unter Zurücknahme der Urkunde nebst zuge-
hörigen Talon und Coupons, an den Inhaber baar zu leisten.
Weimar den 28. Januar 1842.
Großherzoglich Sächfisches Landschafts-Kollegium.
Ch. Weyland.
IV. Mit Beziehung auf unsere Bekanntmachungen vom 8. August 1829
und 30. Oktober 1838 machen wir darauf aufmerksam, daß zu jeder lotte-
riemäßigen Ausspielung im Großherzogthume polizeiliche Erlaubniß bei uns
eingeholt werden muß, weshalb es räthlich ist, daß die darum Nachsuchenden
erst die Ertheilung dieser Erlaubniß abwarten, ehe sie den Direktor der
Großherzoglichen Landes-Lotterie um seine gleichfalls erforderliche Zustimmung
angehen.
Weimar den 10. Februar 1842.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
V. Unter Bezugnahme auf den §. 18 des dem Nachtrage zu der Post-
ordnung vom 12. Dezember 1840 beigefügten „Allgemeinen Tarifes“
wird hierdurch zur oöffentlichen Kenntniß gebracht, daß einige der in dem
Briefporto-Tarife zwischen den Großherzoglich Sächsischen und den ausländi-
schen Fürstlich Thurn und Tarisschen Posten enthaltenen Taren auf die in dem
nachstehenden Verzeichnisse angegebenen Sätze ermäßiget worden sind.
Weimar den 17. Februar 1842.
Großherzoglich Sächssche HSber- Votinspertio.
von Motz.