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egierungs= Bekannt-
J n h al t. Blen machung.
Pensionsan stalt fuͤr die Witwen und Waisen der Schullehrer im
Großherzogthume vom 1. Oktober 1841. Nachtrag zu dem dies-
fallsigen Statute ......... 164. IV.
Pfandgesetz vom 6. Mai 18392. 52. J.
a) Verordnung im Betreff der im 8. 392 dieses Gesetzes ausge- 149. I.
sprochenen Kostenfreiheit: . . ... 172. II.
b) Gesetz wegen Erstreckung des Termines zu Einfuͤhrung desselben
bis zum 1. Januar 1844. ........................... 177. —
Postkassen; Befehl, nach welchem von denselben die Kopfstücke
und die ganzen und halben Speziesthaler nur zu dem herabgesetz-
ten Werthe von 6 Gr. 8 Pf., 1 Thlr. 10 Gr. und 20 Gr.
angenommen werden sollen 52. II.
Postordnung vom 26. November 1819. Nachtrag zu derselden
vom 12. Dezember 1840!
a) Ermäßigung einiger Sätze in dem Brief-Porto-Tarife zwischen
den Großherzoglich Sächsischen und den ausländischen Fürst-
lich Thurn uud Taxisschen Posten 87. V.
b) Herabsetzung der Taxe des einfachen Briekes vwiid Berka
an der Ilm und Kranichfedd..—“ 136. IV.
Postordnung vom 26. November 1819. Befchl wegen Hand-
habung des F. 140 für den Fall, daß bei außerordentlich gro-=
ßhem Bedarfe an Postpferden die gewöhnlichen Postanspannmittel
der Posthalterei nicht auslangggen ... 132 - 136 III.
Vostvorschuß. Die Erhebung von Kostenbeträgen auf diesem Wege
durch die Sporteln-Einnahmen ..... ............ . ... . . .... ... 125. I.
Preußische Gebietétheile — verschiedene — Urbereinkunst vom 17.
Dezember 1841 wegen deren Anschlusses an das Steuer-System
Hannovers, Oldenburgs und Braunschweiiss 44. —
Prioritäts. Gesetz vom 7. Mai 1839. Gesetz vom 16. Sep-
tember 1842 wegen Erstreckung des Termines zu Einführung des
erstern bis zum 1. Januar 1844 . ... .. 177. —
Prozeßverfahren. Gesetz vom 12. April 1833 zur Abkuͤrzung
und Verbesserung desselben. Nachtras zu demselben vom 4. Maͤrz
1812 105. —
Pyrmont — Waldecksches Fürstenthum — dessen Anschluß an den
Zollverein durch den Vertrag vom 11. Dezember 1841 . .. .. ... 8—15. —
Rechte, welche mit der Abtretung von Grundstücken zusammenhán-
gen; deren Aufgabe. Gesetz vom 2. Februr 55—81.—