V.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar—
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen,
gefuͤrsteter Graf zu Henneberge Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
22. 22.
Um die Abkürzung und Verbesserung des Prozeß-Verfahrens noch weiter
zu fördern, verordnen Wir, mit Zustimmung der Landstände des Großherzog=
thumes, als Nachtrag zu dem Gesetze vom 12. April 1833, Folgendes:
I.
Zu §. 36 des Gesetzes.
Wird bei Einlegung einer Appellation deren besondere Ausführung aus-
drücklich vorbehalten, so ist diese Ausführung binnen vierzehen Tagen, vom
Ablaufe des Decendii an, bei dem Untergerichte einzureichen.
Dieses hat die Einwendungs= und bezüglich die Ausführungs-Schrift
dem Gegentheile längstens binnen drei Tagen im Duplikate mit der Rand-
auflage zuzufertigen, eine etwaige Gegenerklärung binnen vierzehentägiger aus-
schließender Frist zu den Akten des Untergerichtes zu bringen.
Ist aber das Rechtsmittel bei der Einwendung nicht auögeführt, auch
die Ausführung nicht vorbehalten worden oder in der gesetzlichen Frist nicht
eingegangen, so hat das Prozeß-Gericht die Berufungseinwendung dem Gegen-
theile nur zur Notiz mitzutheilen.
II.
IEII
Die Einsendung der Akten auf eingewendete Appellation erfolgt sofort
nach dem Schlusse des unter Nr. I dieses Nachtrages geordneten Verfahrens,
worauf ohne weiteres Verfahren bei der Landesregierung über die Appellation
erkannt wird.
III.
Zu F+. 42 des Gesetzes.
Die unter Nr. I dieses Nachtrages bestimmten Fristen für das Appella-
nions-Verfahren dürfen von dem Richter nur einmal erstreckt werden.